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Also liegt dem Rabattmarkensystem Meder ein Geschäft,
noch eine Gemeinschaft zugrunde im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes.
Es ist kein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb
durch dasselbe realisiert, folglich ist auch kein
in § 1 erlaubter Zweck mit ihm verfolgt worden, und die es doch
tun, sind strafbar.
Zweitens spricht sich aber auch der Gesetzgeber in einer
selten klaren Weise darüber aus, daß die Markenkonsumtätigkeit
in ihrem ganzen Umfange kein erlaubter Geschäftsbetrieb
im Sinn des Genossenschaftsgesetzes ist.
In den Motiven des Preußischen Negierungsentwurfs vom
11. November 1866 (Drucksachen Nr. 86 des Hauses der Abgeordneten
Seite 20 Zeile 3, 4 und 5) steht nämlich zu § 1 wörtlich:
„Die sogenannten Marken-Konsum-Vereine gehören deshalb nicht
hierher, weil bei denselben ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb*)
ihrer Mitglieder überhaupt nicht stattfindet."
Mit dieser Auffassung des Begriffes Geschäftsbetrieb von Genossenschaften
hat sich die Kommission des Abgeordnetenhauses ausdrücklich
einverstanden erklärt, wie man aus den Verhandlungen
des Hauses vom 17. Dezember 1866 Seite 1202 Zeile 19 bis 22 von
unten ersieht. Denn dort sagt der Berichterstatter Lasker wörtlich:
„Auch in per Definition über den Zweck und die wesentlichen
Erfordernisse für das Gedeihen der einzelnen Genossenschaften
sind die Regierung und Ihre Kommission einig." Überall, wo in
den Verhandlungen von Konsumvereinen gesprochen wird, ist nur
von Einkauf und Verkauf des Brotes und anderer Dinge die Rede.
Ein Zweifel, daß die Konsumvereine nur einen faktischen
Güteraustausch bewirken sollen, kann dem Leser der damaligen
Verhandlungen gar nicht kommen. Es ist daher eine höchst merkwürdige
Erscheinung, daß die Konsumvereine überhaupt gewagt
haben, angesichts der klaren Stellungnahme der gesetzgebenden
Körperschaften das Markensystem aufzugreifen. Gerade dieses Aufgreifen
des Markensystems macht die Genossenschaften strafbar, weil
das Markensystem keinen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Und noch mehr. Es wird vom Gesetzgeber gesagt, weshalb er
die Markenkonsumvereine nicht haben will, nämlich weil die Basis,
auf der sie handeln und sich wirtschaftliche Vorteile verschaffen, kein
gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb ist.
1) Auch im Gesetzentwurf gesperrt gedruckt.