Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

weniger  leistungsfähigen  Gewerbetreibenden  könnten  die
Ertragsverhältnisse  ihrer  Gewerbe  nicht  genau  angeben,  da
sie  keine  korrekte  Buchführung  haben,  während  andrerseits ­
  die  Grossbetriebe  ihre  Bilanz  mit  Leichtigkeit  verschleiern ­
  könnten.  Aber  man  muss  doch  bedenken,  dass
gerade  das  reine  Ertragssteuersytem  viele  kleine  Gewerbetreibende ­
  zur  besseren  Buchführung  veranlassen  und  insofern ­
  erzieherisch  wirken  würde,  und  dass  gerade  bei  den
wichtigsten  Grossbetrieben,  den  Aktiengesellschaften,  eine
Verschleierung  der  Bilanz  nicht  leicht  möglich  wäre.  Ungleichheiten ­
  würden  selbstverständlich  auch  bei  diesem
Steuersystem  verkommen  ;  doch  wären  dieselben  gering  im  /
Vergleich  zu  den  Verschiedenheiten  bei  der  Einsteuerung
nach  äusseren  Merkmalen.  Trotzdem  glaubte  man,  eine
so  einschneidende  Änderung  im  bisherigen  Steuersystem
nicht  herbefführen  zu  dürfen.  Man  behielt  die  Einschätzung
nach  äusseren  Merkmalen  als  allgemeine  Regel  bei,  wobei
man  jedoch  bedeutend  diejenigen  Tarifnummern  vermehrte,
bei  denen  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  vorgenommen
wird.  Bedauerlich  ist  nur,  dass  man  bei  der  Vedrängung
der  Tarifnummern,  für  welche  Art.  6  massgebend  ist  (Merkmalsbesteuerung), ­
  nicht  konsequent  und  radikal  genug  vorging. ­
  So  lässt  sich  kein  plausibler  Grund  finden,  warum
oft  ganz  ähnliche  Gewerbe  nach  verschiedenem  Modus*,  besteuert ­
  werden;  z.  B.

nach  Art.  6  |
Fabriken  für  Seidenstoffe  1
(E  89),  Baumwollwaren  |
(E90)

nach  Art.  7
Fabriken  für  Wäsche,  Schürzen ­
  ,  Handschuhe  etc.
(E91)

Eisenwerke  zur  Erzeugung
von  Guss-  u.  Schmiedeeisen ­
  (92  b)
Schleifsteinfabriken  (97  a)

von  Roheisen  (92  a)

Mühlsteinfabriken  (97  b)

Holzstoff  -Papierfabrikation
(115)

Fabriken  von  Holzwaren,
Korb  waren  etc.  (116)
            
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