weniger leistungsfähigen Gewerbetreibenden könnten die
Ertragsverhältnisse ihrer Gewerbe nicht genau angeben, da
sie keine korrekte Buchführung haben, während andrerseits
die Grossbetriebe ihre Bilanz mit Leichtigkeit verschleiern
könnten. Aber man muss doch bedenken, dass
gerade das reine Ertragssteuersytem viele kleine Gewerbetreibende
zur besseren Buchführung veranlassen und insofern
erzieherisch wirken würde, und dass gerade bei den
wichtigsten Grossbetrieben, den Aktiengesellschaften, eine
Verschleierung der Bilanz nicht leicht möglich wäre. Ungleichheiten
würden selbstverständlich auch bei diesem
Steuersystem verkommen ; doch wären dieselben gering im /
Vergleich zu den Verschiedenheiten bei der Einsteuerung
nach äusseren Merkmalen. Trotzdem glaubte man, eine
so einschneidende Änderung im bisherigen Steuersystem
nicht herbefführen zu dürfen. Man behielt die Einschätzung
nach äusseren Merkmalen als allgemeine Regel bei, wobei
man jedoch bedeutend diejenigen Tarifnummern vermehrte,
bei denen die Besteuerung nach dem Ertrag vorgenommen
wird. Bedauerlich ist nur, dass man bei der Vedrängung
der Tarifnummern, für welche Art. 6 massgebend ist (Merkmalsbesteuerung),
nicht konsequent und radikal genug vorging.
So lässt sich kein plausibler Grund finden, warum
oft ganz ähnliche Gewerbe nach verschiedenem Modus*, besteuert
werden; z. B.
nach Art. 6 |
Fabriken für Seidenstoffe 1
(E 89), Baumwollwaren |
(E90)
nach Art. 7
Fabriken für Wäsche, Schürzen
, Handschuhe etc.
(E91)
Eisenwerke zur Erzeugung
von Guss- u. Schmiedeeisen
(92 b)
Schleifsteinfabriken (97 a)
von Roheisen (92 a)
Mühlsteinfabriken (97 b)
Holzstoff -Papierfabrikation
(115)
Fabriken von Holzwaren,
Korb waren etc. (116)