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7. Verfahren bei der Veranlagung der Gewerbesteuer.
Die allgemeine Deklarationspflicht einzuführen,
hielt man immer noch nicht für notwendig. Man
wollte die Steuerpflichtigen in dieser Beziehung möglichst
wenig belästigen. Doch sah man sich genötigt, in den
Anforderungen an die Steuerpflichtigen in Betreff der Mitteilung
der geschäftUchen bei der Festsetzung der Steuer
wissenswerten Verhältnisse erheblich weiter zu gehen als
bisher. Insbesondere ist es dem Rentamt gestattet, durch
einfache Zusendung eines Erklärungsformulars den Pflichtigen
zur Angabe seines gewerblichen Ertrags aufzufordern,
i) — So unangenehm vielleicht auch manchen Leuten
die allgemeine Deklarationspflicht wäre, so wäre
sie doch der jetzt bestehenden teilweisen Deklarationspflicht
vorzuziehen. Denn bei der jetzigen Gepflogenheit
werden diejenigen, die vom Steuerausschuss
zu hoch eingesteuert sind, reklamieren, während die zu
niedrig Eingesteuerten den Steuervorteil ruhig hinnehmen.
Wenn die Steuer nicht mehr als 15 Mk. beträgt, hat
das Rentamt die Besteuerung vorzunehmen, wobei jedoch
dem Steuerausschuss die Kontrolle überlassen bleibt. Dadurch
ist die Geschäftslast der Ausschüsse vermindert, die
jetzt mit grösserer Genauigkeit die andern Fälle behandeln
können. Doch dürfte es in grossen Städten, wo eine sehr
grosse Anzahl kleiner Gewerbetreibender da ist, dem Rentamtmann
schwer fallen, die Grösse der einzelnen Gewerbe
zu beurteilen, was in jedem Falle bei der Festsetzung der
N. A. nötig ist.
Der Steuerausschuss für den Rentamts bezirk besteht
wie bisher aus 4 ständigen Mitgliedern, wozu in Städten
von mehr als 15 000 E. noch ein Magistratsrat als ständiges
Mitglied tritt. Ausserdem kommt noch ein 5. Mitglied dazu,
welches von der Gemeinde, von welcher Steuererklärungen
vorliegen, gewählt wird. Der Vorsitzende wird nicht mehr
wie früher von der Regierung bestimmt, sondern von den
1) Art. 28.