Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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(Art.  21,  Abs.  1.)  Dabei  ist  bei  Beurteilung  dieser  Voraussetzungen ­
  der  tatsächliche  Betrieb  massgebend,
der  Inhalt  der  Statuten  nebensächlich.  (Abs.  2.)
Diesen  früheren  Bestimmungen  wurde  jedoch  noch  der
einschränkende  Zusatz  gemacht,  dass  der  Besteuerung
unterworfen  sind  1.  Consumvereine,  mit  Ausnahme  der
landwirtschaftlichen,  die  ihre  Tätigkeit  auf  die  Vermittlung
des  Bezugs  von  zum  landwirtschaftlichen  Betrieb  notwendigen ­
  Waren  beschränken,  und  2.  Vorschuss-  und  Kreditvereine ­
  mit  „ausgedehntem  bankähnlichem  Betrieb“  ohne
Rücksicht  auf  die  obigen  Voraussetzungen.  —  Was  die
Besteuerung  der  Consumvereine  betrifft,  so  wurde
diese  damit  begründet,  i)  dass  die  Betriebsformen  derselben
einen  entschieden  gewerblichen  Charakter  an  sich  tragen;
sie  träten  mit  den  einzelnen  Gewerben  in  scharfen  Wettbewerb ­
  und  verdienten  nicht,  durch  Befreiung  von  den
öffentlichen  Lasten  in  diesem  Konkurrenzkämpfe  unterstützt
zu  werden.  Durch  das  Reichsgesetz  von  1896  sei  zwar
den  Consumvereinen  verboten,  an  Nichtmitglieder  zu  verkaufen, ­
  aber  1,  sei  die  Beobachtung  2)  dieses  Verbotes  bei
offenen  Ladengeschäften  nicht  gut  zu  kontrollieren,  und
2.  sei  ja  auch  die  Vermittlung  des  Warenbezugs  durch
Mitglieder  an  ausserhalb  der  Genossenschaft  Stehende  möglich. ­
  Die  Ausnahme,  die  für  die  landwirtschaftlichen
Consumvereine  gemacht  worden,  sei  innerhalb  der  eng
gezogenen  Grenzen  wohl  gerechtfertigt;  diese  seien  jablos
dann  steuerfrei,  wenn  sie  keinen  offenen  Laden  haben  und
nur  solche  Waren  verkaufen,  die  zum  landwirtschaftlichen
Betrieb  nötig  seien.  Die  Steuerpflicht  trete  sofort  auch
hier  ein,  wenn  andere  Artikel,  z.  B.  Bedarfsartikel  zum
Haushalt,  wie  Kaffee  oder  Zucker,  verkauft  werden.  Der
Staat  habe  auch  ein  Interesse  daran,  dass  den  Landwirten
der  billige  Bezug  von  Düngemitteln,  Maschinen  etc.  ermöglicht ­
  werde,  da  dadurch  der  Nationalreichtum  des  Landes
erhalten  und  vermehrt  werde.  Auch  würden  durch  den
direkten  Bezug  dieser  Waren  durch  ländliche  Consumvereine

1)  Motive,  ßd.  14,  Beil.  780,  p.  426.
2)  Aussch.  ßd.  21,  Beil.  1208.
            
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