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(Art. 21, Abs. 1.) Dabei ist bei Beurteilung dieser Voraussetzungen
der tatsächliche Betrieb massgebend,
der Inhalt der Statuten nebensächlich. (Abs. 2.)
Diesen früheren Bestimmungen wurde jedoch noch der
einschränkende Zusatz gemacht, dass der Besteuerung
unterworfen sind 1. Consumvereine, mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen, die ihre Tätigkeit auf die Vermittlung
des Bezugs von zum landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen
Waren beschränken, und 2. Vorschuss- und Kreditvereine
mit „ausgedehntem bankähnlichem Betrieb“ ohne
Rücksicht auf die obigen Voraussetzungen. — Was die
Besteuerung der Consumvereine betrifft, so wurde
diese damit begründet, i) dass die Betriebsformen derselben
einen entschieden gewerblichen Charakter an sich tragen;
sie träten mit den einzelnen Gewerben in scharfen Wettbewerb
und verdienten nicht, durch Befreiung von den
öffentlichen Lasten in diesem Konkurrenzkämpfe unterstützt
zu werden. Durch das Reichsgesetz von 1896 sei zwar
den Consumvereinen verboten, an Nichtmitglieder zu verkaufen,
aber 1, sei die Beobachtung 2) dieses Verbotes bei
offenen Ladengeschäften nicht gut zu kontrollieren, und
2. sei ja auch die Vermittlung des Warenbezugs durch
Mitglieder an ausserhalb der Genossenschaft Stehende möglich.
Die Ausnahme, die für die landwirtschaftlichen
Consumvereine gemacht worden, sei innerhalb der eng
gezogenen Grenzen wohl gerechtfertigt; diese seien jablos
dann steuerfrei, wenn sie keinen offenen Laden haben und
nur solche Waren verkaufen, die zum landwirtschaftlichen
Betrieb nötig seien. Die Steuerpflicht trete sofort auch
hier ein, wenn andere Artikel, z. B. Bedarfsartikel zum
Haushalt, wie Kaffee oder Zucker, verkauft werden. Der
Staat habe auch ein Interesse daran, dass den Landwirten
der billige Bezug von Düngemitteln, Maschinen etc. ermöglicht
werde, da dadurch der Nationalreichtum des Landes
erhalten und vermehrt werde. Auch würden durch den
direkten Bezug dieser Waren durch ländliche Consumvereine
1) Motive, ßd. 14, Beil. 780, p. 426.
2) Aussch. ßd. 21, Beil. 1208.