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lehnte es ab, mit steuerlichen Ausnahmemassregeln gegen
die Grossunternehmungen in Handel und Gewerbe vorzugehen,
da es auch unter diesen Gewerbebetrieben solide
und gewissenhaft geführte Geschäfte gebe ; dagegen wollte
sie blos mit einer Erhöhung der N. A. gegen die mit gewerblichen
Missbrauchen verknüpften Betriebsformen vergehen.
Man hatte dabei diejenigen Betriebe im Auge,
welche bei der Erweiterung ihres Geschäftsumfangs auf
die Unterdrückung ihrer Konkurrenz ausgehen und zur
Erreichung dieses Ziels vom üblichen Geschäftsgebaren
erheblich abweichen, welche die Arbeitslöhne der im Gewerbe
beschäftigten Personen drücken, die Preise der
Waren übermässig erniedrigen, durch billigen Erwerb von
Waren bei Versteigerungen und Verkauf derselben zu
Schleuderpreisen, das Anerbieten der sog. Lockartikel etc.
Im Ausschuss der Abgeordnetenkammer stellte jedoch der
Abg. Dr. Heim den Antrag, „nicht eine Verstärkung der
N. A. einzuführen, sondern die B. A. prozentual mit 1 bis
4 vom Hundert des jährlichen Geschäftsumsatzes zu bemessen."
1) Der Antrag wurde damit begründet, dass man
nur durch eine Besteuerung nach dem Umsatz den „hassenswerten“
Gewerben beikommen könne. Denn die Umsatzsteuer
belaste ein Warenhaus umso stärker, je mehr
es den Umsatz vergrössere, und es könne daher nicht wie
bei einer hohen Ertrags- oder Branchensteuer durch Vergrösserung
des Umsatzes die Steuer wieder einbringen.
In Sachsen und Preussen habe man die Einführung der
Umsatzsteuer für die Warenhäuser gesetzlich den Communen
gestattet und bereits in einer grossen Anzahl von
Städten eingeführt. Die Belastung sei nicht zu hoch, da
die betreffenden Geschäfte grossen Gewinn auch dadurch
erzielen, dass sie bei Concursen Waren billig einkauften
und lombardierte und nicht wieder ausgelöste Waren sich
aneigneten u. s. w. Die kleinen Geschäfte würden durch
sie zu gründe gerichtet; die Hausbesitzer könnten ihre
Läden nicht vermieten; die Industrie werde empfindlich
geschädigt ; denn da ihr andere Kundschaft genommen
1) Prot. p. 5Ü. Beil. 1209.