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Das ist immerhin, wenn man die Umlagen hinzurechnet,
eine recht kräftige Besteuerung, da man in Betracht
ziehen muss, dass es in Bayern nur einige Warenhäuser
mit sehr umfangreichem Betrieb gibt; von einer Erdrosselungssteuer
kann jedoch keine Rede sein. Auffallend ist,
dass in der zweiten Steuerperiode weit weniger Betriebe
nach Art. 23 besteuert wurden als in der ersten. Da liegt
die Vermutung nahe, dass mehrere Geschäfte ihre Betriebsform
derart änderten, dass sie nicht mehr als Warenhäuser,
sondern als Spezialgeschäfte angesehen wurden, wodurch
es ihnen gelang, sich der hohen Warenhaussteuer zu entziehen.i)
Die Konkurrenz der Warenhäuser hat aber sicher
nicht abgenommen ; im Gegenteil, in den bayrischen Gressstädten
tauchen immer neue Projekte von der Gründung
grosser Warenhäuser auf; so werden in München z. Z. 2
Grossbazare errichtet. Die Klagen des Kleingewerbes über
die Alles verschlingende Konkurrenz der Warenhäuser ertönen
so laut wie früher; noch viel mehr als früher wird
sogar beklagt, dass die Warenhäuser ihre Filialen in die
kleinsten Provinzstädtchen hinaus erstrecken, und der Zulauf
seitens der breiten Schichten des Volkes stets wächst.
Die Berichte der Handelskammern lauten in dieser Beziehung
sehr pessimistisch; so heisst es z. B. in einem Ber.
des Vereins zum Schutz für Handel und Gewerbe in Augsburg
(Hk. von Schwaben 1902): „ ... die gut gemeinte
höhere Besteuerung der Warenhäuser hat dem Staat wohl
eine neue Einnahmequelle verschafft, ist aber für die
geschädigten Geschäftsleute vollständig wirkungslos geblieben.“
2) In öffentlichen Versammlungen, (bes. Augsburg,
D Vgl. p. 43.
2) Siehe ferner besonders:
Handelskammer von Niederbayern 1900; allg. Bericht p. 19. Bericht des
Gremiums Passau.
„ der Pfalz 1899; p. 8.
„ der Pfalz 1900; p. 25.
„ von Niederbayern 1901;
„ von Mittelfranken 1902; p. 121.
„ von Mittelfranken 1902; p. 272.
„ von Niederbayern 1902 ; p. 102,