importe in die während des Krieges eroberten oder ab
getretenen Kolonien (Guyana, Tabago, St. Lucie u. a). Die
Ordre bedurfte noch der Zustimmung des Parlaments und einer
Erweiterung; denn um sie wirksam zu machen, mufste das
Verbot auch die neutralen westindischen Häfen einbegreifen,
weil jene sonst zu Zentralmärkten eines grofsen Schmuggel
handels geworden wären. In diese Zeit fiel ein weiteres, für
die Abolition entschieden günstiges Ereignis: der Tod Pitts
(Jan. 1806) und der dadurch notwendige Wechsel des Mini
steriums! Mit Pitts Stellungnahme zur Abolition mufs es eine
eigene Bewandtnis gehabt haben. Seine Ehrlichkeit ist ver
schiedentlich angezweifelt worden, als sei sein öffentliches Auf
treten gegen den Sklavenhandel nur Spiegelfechterei gewesen.
Clarkson (Hist. II, S. 503), der ihn wohl am besten kannte, ver
teidigt ihn zwar gegen jede Verdächtigung, gibt aber zu, dafs
es geheime Gründe gegeben hätte, die Pitt verhinderten, in
der Sache mehr zu leisten (Hüne, S. 401). Wie dem auch
gewesen sein mag, jedenfalls ist das ihm folgende Ministerium
Fox-Grenville erfolgreicher gewesen. Anstelle des der Abo
lition feindlich gesinnten Lordkanzlers Thurlow trat Lord
Erskine, der selbst in Afrika die Scheufslichkeiten des Handels
kennen gelernt hatte (ibid.). Von Fox ist es ja bekannt,
dafs er aus rein menschlichen, daneben natürlich auch aus
Gründen der Zweckmäfsigkeit ein begeisterter Vorkämpfer für
die Sklaven gewesen ist. „Hätte ich in meinem Leben weiter
nichts getan als dieses Werk zu vollenden, so wäre ich zu
frieden; denn ,1 had done my duty 0 sagte er in Anlehnung
an die klassischen Worte Nelsons am 10. April 1806 im Unter
hause. Noch auf dem Totenbette bekannte er 1806: „Two
things I earnestly wish to see accomplished — peace with
Europe and the abolition of the slave trade. But of the two
I wish the latter“ (Clarkson II, S. 568). Am 31. März 1806
legte das neugebildete Ministerium durch den Attorney General
Pigott dem Parlamente die sogen. „Slave Importation Restric
tion Bill“ vor, welche nach leidenschaftlichen Debatten schliefs-
lich mit geringen Abänderungen angenommen und am 23. Mai
1806 zum Gesetz wurde (46. Geo. III, ch. 52; der Wortlaut
auch einzusehen bei Southey III, S. 359). Ihr Inhalt besagte
im wesentlichen :
„Es ist vom 1. Januar 1807 ab verboten, dafs britische
Schiffe, Untertanen oder Kapital sich an dem in fremde
Kolonien geführten Sklavenhandel beteiligen, oder dafs fremde
Sklavenschiffe in britischen Häfen ausgerüstet werden.“ —
Übertretungen des Verbots wurden mit Konfiskation des
dabei betroffenen Schiffes und mit einer Geldstrafe von
50 £ für jeden mitgeführten Sklaven belegt. Alle Schiffe,
welche den Handel in die britischen Kolonien weiter be
treiben wollten, mufsten sich in ein Register eintragen lassen,