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Staatensukzession.
Nach den gleichlautenden Bestimmungen wird den Staaten, in denen
nationale Minderheiten sich befinden, eine Reihe von Verpflichtungen
auferlegt, die landesrechtlichen Verfassungsgesetzcharakter tragen
müssen. Es werden danach insbesondere die Minderheiten (als z. B.
Deutsche in Polen) Staatsangehörige des Staates, der die Staats
gewalt über sie erworben hat. Sie dürfen in bürgerlicher und staats
bürgerlicher Hinsicht vor anderen Staatsangehörigen keinerlei Zurück
setzung erfahren, es muß hinsichtlich ihrer Sprache, Kultur und hier
besonders Schulangelegenheiten in größtem Umfange Rücksicht auf
sie genommen werden. Die genaue Überwachung der Durchführung
obliegt dem Völkerbund, an den sich vertragswidrig behandelte Minder
heiten und dritte Staaten unmittelbar beschwerdeführend wenden
können.
e) Was die Einwirkung der Zession auf völkerrechtliche Rechte und
Pflichten anlangt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß jede
Staatsgewalt stets nur als Ganzes berechtigt und verpflichtet wird
und daß infolgedessen aus einer Veränderung int Gebiet eine Ver
änderung in den Rechten und Pflichten nicht folgt. Das kommt in dem
sogenannten Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen zum
Ausdruck, wonach häufig in den Verträgen bestimmt wird, daß ihre
Bestimmungen auf das gegenwärtige und zukünftige Gebiet der
Vertragsteile Anwendung zu finden hätten. Eine Ausnahme wird
vielfach zunächst hinsichtlich sogenannter „Verträge mit territori-
„ stier Beziehung" anerkannt, d. h. Verträgen, die, ohne dingliche
Rechte zu erzeugen, in so engem Zusammenhange mit dem Gebiete
stehen, daß die Persönlichkeit des Verpflichteten oder Berechtigten
nebensächlich ist. Beispiele: Die Fortdauer der Neutralisierung von
Chablais und Faucigny trotz des Überganges dieser Gebiete von
Savoyen an Frankreich (1860), die Geltung des Verbotes der Be
festigungen von Hüningen auch nach Erwerb dieser Stadt 1871 durch
Deutschland, 1920 durch Frankreich. Beide gehen auf Wiener Kongreß
beschlüsse zurück. Aber auch hier gilt dies nur, wo ein Kollektivakt von
einer größeren Anzahl von Mächten geschaffen worden, und sofern der
Erwerberstaat eines Gebietes an der Schaffung der Rechtslage be
teiligt gewesen ist. Wenn auch im Völkerrecht Rechte und Pflichten
nur zwischen Vertragsparteien, niemals aber Pflichten zu Lasten
dritter ohne deren Zustimmung begründet werden können, alle Ver
träge nur relativer und niemals absoluter Natur sind, so würde es doch