Full text: Antike Wirtschaftsgeschichte

Schuldverhältnisse, Zinsfuß. 109 
Schuldner in die Fremde verkauft wurde, oder daß er in den 
Schuldturm gesperrt wurde und für den Gläubiger arbeiten mußte. 
Die schweren Bestimmungen des Zwölftafelrechts aus dem 5. Jahr 
hundert — von denen manche vielleicht nicht richtig überliefert sind 
oder nicht in Anwendung kamen (Gellius. alt. Nächte XX, 1,48—52) 
— sind aus der älteren Auffassung der Schuld zu erklären, während 
die durch den Verkehr bedingte spätere Gesetzgebung der Römer 
zwar auch ein scharfes Vorgehen gegen Schuldner guthieß, schon 
deswegen, um den Kredit zu sichern, aber vorwiegend den Schuldner 
mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Person haften ließ. Man 
begnügte sich mit der Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz des 
Schuldners, die ja auch heute üblich ist, und hielt es nicht für 
nötig, ihn auch bürgerlich zu vernichten. Am Ende des 4. Jahr 
hunderts wurde die Schuldknechtschaft sehr eingeschränkt, was im 
Interesse der Agrarier gelegen war. So durfte z. B. der Schuldner 
schwören, daß seine Gütermasse den Betrag wert sei, den er in 
Geld schulde, was ihn von der Schuldknechtschaft, falls er dieser 
sonst verfallen wäre, befreien sollte. D. h. der Mangel an Zahlungs 
mitteln bei genügendem Vermögen sollte nicht die härtesten Folgen 
nach sich ziehen (S. 14). Da die Verschuldung oft weite Kreise 
ergriff, war der Ruf nach Schuldennachlaß, neben dem nach 
Güterverteilung, ebenso wie in Griechenland, keine Seltenheit 
(Appian, Bürgerkriege I, 1). Zu einer irgendwie systematischen 
Entschuldungsaktion scheint man aber nie gekommen zu sein, ob 
zwar gelegentlich eingegriffen tvurde, indem man z. B. Moratorien 
gewährte und Abzahlung der Schuld in Raten festsetzte, wobei 
eventuell die schon gezahlten Zinsen in Abzug gebracht wurden. 
Gelegentlich scheint der Staat auch die verschuldeten Güter zu 
einem annehmbaren Schätzungswert belehnt zu haben oder sie 
dem freien Verkauf entzogen und nach Schätzung (S. 14) den 
Gläubigern zugesprochen zu haben (Livius VII, 21), was auch 
in der Kaiserzeit wieder versucht wurde. Nur gelegentlich wurde 
eine prinzipielle Regelung auf einem beschränkten Gebiete ver 
sucht, so als Cäsar in seiner Provinz die Schuldverhältnisse in 
der Weise regelte, daß die Rückzahlung nicht in festen Beträgen 
zu erfolgen habe, sondern in Quoten des Einkommens der Schuld 
ner^ womit alle zufrieden gewesen sein sollen (Plutarch, Cäsar 12). 
Über die Zinsfußverhältnisse sind wir im älteren Rom nicht 
sehr genau orientiert. Daß Zinsmaxima und sonstige Beschrän 
kungen vorkamen, wird mehrfach berichtet. Doch ist über die tat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.