Schuldverhältnisse, Zinsfuß. 109
Schuldner in die Fremde verkauft wurde, oder daß er in den
Schuldturm gesperrt wurde und für den Gläubiger arbeiten mußte.
Die schweren Bestimmungen des Zwölftafelrechts aus dem 5. Jahr
hundert — von denen manche vielleicht nicht richtig überliefert sind
oder nicht in Anwendung kamen (Gellius. alt. Nächte XX, 1,48—52)
— sind aus der älteren Auffassung der Schuld zu erklären, während
die durch den Verkehr bedingte spätere Gesetzgebung der Römer
zwar auch ein scharfes Vorgehen gegen Schuldner guthieß, schon
deswegen, um den Kredit zu sichern, aber vorwiegend den Schuldner
mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Person haften ließ. Man
begnügte sich mit der Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz des
Schuldners, die ja auch heute üblich ist, und hielt es nicht für
nötig, ihn auch bürgerlich zu vernichten. Am Ende des 4. Jahr
hunderts wurde die Schuldknechtschaft sehr eingeschränkt, was im
Interesse der Agrarier gelegen war. So durfte z. B. der Schuldner
schwören, daß seine Gütermasse den Betrag wert sei, den er in
Geld schulde, was ihn von der Schuldknechtschaft, falls er dieser
sonst verfallen wäre, befreien sollte. D. h. der Mangel an Zahlungs
mitteln bei genügendem Vermögen sollte nicht die härtesten Folgen
nach sich ziehen (S. 14). Da die Verschuldung oft weite Kreise
ergriff, war der Ruf nach Schuldennachlaß, neben dem nach
Güterverteilung, ebenso wie in Griechenland, keine Seltenheit
(Appian, Bürgerkriege I, 1). Zu einer irgendwie systematischen
Entschuldungsaktion scheint man aber nie gekommen zu sein, ob
zwar gelegentlich eingegriffen tvurde, indem man z. B. Moratorien
gewährte und Abzahlung der Schuld in Raten festsetzte, wobei
eventuell die schon gezahlten Zinsen in Abzug gebracht wurden.
Gelegentlich scheint der Staat auch die verschuldeten Güter zu
einem annehmbaren Schätzungswert belehnt zu haben oder sie
dem freien Verkauf entzogen und nach Schätzung (S. 14) den
Gläubigern zugesprochen zu haben (Livius VII, 21), was auch
in der Kaiserzeit wieder versucht wurde. Nur gelegentlich wurde
eine prinzipielle Regelung auf einem beschränkten Gebiete ver
sucht, so als Cäsar in seiner Provinz die Schuldverhältnisse in
der Weise regelte, daß die Rückzahlung nicht in festen Beträgen
zu erfolgen habe, sondern in Quoten des Einkommens der Schuld
ner^ womit alle zufrieden gewesen sein sollen (Plutarch, Cäsar 12).
Über die Zinsfußverhältnisse sind wir im älteren Rom nicht
sehr genau orientiert. Daß Zinsmaxima und sonstige Beschrän
kungen vorkamen, wird mehrfach berichtet. Doch ist über die tat-