Full text : Antike Wirtschaftsgeschichte

Geldgeschäfte,  freiwillige  öffentliche  Dienste.  111
Griechenland  und  im  Orient  kennen  gelernt  haben.  Er  leistete  an
Dritte  Zahlungen  für  seinen  Kunden  und  kassierte  für  ihn  Gelder
ein.  Er  gewährte  dem  Kunden  in  verschiedenster  Weise  Kredit,
leistete  z.  B.  für  ihn  Bürgschaft.  Es  kam  auch  häufig  vor,  daß
der  Bankier  dem  Kunden  Geld  an  einem  auswärtigen  Platze  anwies, ­
  doch  scheint  es  zur  Entstehung  des  Wechsels  nicht  gekommen
zu  sein  oder  so  vereinzelt,  daß  jedenfalls  dadurch  die  Wirtschaftsverhältnisse ­
  nicht  entscheidend  beeinflußt  wurden.  Sobald  sich  der
Kundenkreis  des  Bankiers  erweiterte,  glich  der  Bankier  selbstverständlich ­
  Forderungen  der  Kunden  untereinander  aus.  Obzwar  auf
diese  Weise  das  Bankgeschäft  an  Bedeutung  sehr  gewann,  die  zu
Beginn  der  Kaiserzeit  noch  weiter  wuchs,  so  wurde  doch  nicht
jene  Agilität  und  Ausdehnung  erreicht,  die  wir  heute  kennen.
In  der  modernen  Wirtschaft  werden  die  Güter  und  Dienste,
welche  der  einzelne  der  Gesamtheit  außerhalb  des  Marktes
zur  Verfügung  stellt,  mit  wenig  Ausnahmen  vom  Staate  verwaltet, ­
  einseitige  freiwillige  Leistungen  der  Privaten  sind  selten.
Hierher  wären  vereinzelte  Einrichtungen  wie  etwa  die  freiwilligen
Feuerwehren  zu  rechnen,  auch  allgemein  zugängliche  Bibliotheken,
Parkanlagen  Privater,  sowie  Wohltätigkeitsanstalten.  Im  Altertum ­
  hingegen  gab  es  zahlreiche  Fälle,  wo  Güter  oder  Dlenste  entweder ­
  der  Gesamtheit  von  einzelnen  zur  Verfügung  gestellt  wurden
oder  vom  einzelnen  durch  die  Gesamtheit  in  Anspruch  genommen
wurden,  ohne  daß  es  der  Staat  war,  der  dies  regelte.  Wenn  der
Ädil  regelmäßig  aus  seinem  Sacke  Spiele  veranstaltete  und  für
Spenden  sorgte,  so  ersetzte  er  die  Tätigkeit  des  Staates;  wenn
der  römische  Beamte  mit  Zulassung  der  Regierung  eine  Provinz
auswucherte,  so  stellte  der  geraubte  Betrag  eine  Art  Besoldung  dar,
denn  es  wäre  wirtschaftlich  —  wenn  auch  nicht  juristisch  —
ganz  dasselbe,  wenn  der  Staat  den  gleichen  Betrag  als  Steuer
eingehoben  und  dem  Beamten  überwiesen  hätte.  Zu  jener  Zeit,
da  die  Auswucherung  der  Provinzen  im  vollen  Gange  war,  besonders ­
  im  1.  Jahrhundert  v.  Chr.  war  nur  juristisch  der  Beamte
unbesoldet  —  die  Repräsentationszuschüsse  können  ja  nicht  als
Besoldung  aufgefaßt  werden,  wenn  sie  auch  vielleicht  vor  den
Punischen  Kriegen  mehr  bedeuteten  als  später  (Dionys  v.  Halikarnaß ­
  XVIII,  14)  —  nicht  tatsächlich,  nur  die  Subalternbeamten
bezogen  Gehalt.  Bei  einer  wirtschaftshistorischen  Untersuchung
müssen  wir  aber  die  tatsächlichen  Verhältnisse  auf  dem  Gebiete
der  Güterverschiebung  in  Betracht  ziehen,  unabhängig  von  deren
            
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