Full text : Antike Wirtschaftsgeschichte

Schuldverhältnisse,  Zinsfuß.  109
Schuldner  in  die  Fremde  verkauft  wurde,  oder  daß  er  in  den
Schuldturm  gesperrt  wurde  und  für  den  Gläubiger  arbeiten  mußte.
Die  schweren  Bestimmungen  des  Zwölftafelrechts  aus  dem  5.  Jahrhundert ­
  —  von  denen  manche  vielleicht  nicht  richtig  überliefert  sind
oder  nicht  in  Anwendung  kamen  (Gellius.  alt.  Nächte  XX,  1,48—52)
—  sind  aus  der  älteren  Auffassung  der  Schuld  zu  erklären,  während
die  durch  den  Verkehr  bedingte  spätere  Gesetzgebung  der  Römer
zwar  auch  ein  scharfes  Vorgehen  gegen  Schuldner  guthieß,  schon
deswegen,  um  den  Kredit  zu  sichern,  aber  vorwiegend  den  Schuldner
mit  seinem  Vermögen,  nicht  mit  seiner  Person  haften  ließ.  Man
begnügte  sich  mit  der  Zerstörung  der  wirtschaftlichen  Existenz  des
Schuldners,  die  ja  auch  heute  üblich  ist,  und  hielt  es  nicht  für
nötig,  ihn  auch  bürgerlich  zu  vernichten.  Am  Ende  des  4.  Jahrhunderts ­
  wurde  die  Schuldknechtschaft  sehr  eingeschränkt,  was  im
Interesse  der  Agrarier  gelegen  war.  So  durfte  z.  B.  der  Schuldner
schwören,  daß  seine  Gütermasse  den  Betrag  wert  sei,  den  er  in
Geld  schulde,  was  ihn  von  der  Schuldknechtschaft,  falls  er  dieser
sonst  verfallen  wäre,  befreien  sollte.  D.  h.  der  Mangel  an  Zahlungsmitteln ­
  bei  genügendem  Vermögen  sollte  nicht  die  härtesten  Folgen
nach  sich  ziehen  (S.  14).  Da  die  Verschuldung  oft  weite  Kreise
ergriff,  war  der  Ruf  nach  Schuldennachlaß,  neben  dem  nach
Güterverteilung,  ebenso  wie  in  Griechenland,  keine  Seltenheit
(Appian,  Bürgerkriege  I,  1).  Zu  einer  irgendwie  systematischen
Entschuldungsaktion  scheint  man  aber  nie  gekommen  zu  sein,  obzwar ­
  gelegentlich  eingegriffen  tvurde,  indem  man  z.  B.  Moratorien
gewährte  und  Abzahlung  der  Schuld  in  Raten  festsetzte,  wobei
eventuell  die  schon  gezahlten  Zinsen  in  Abzug  gebracht  wurden.
Gelegentlich  scheint  der  Staat  auch  die  verschuldeten  Güter  zu
einem  annehmbaren  Schätzungswert  belehnt  zu  haben  oder  sie
dem  freien  Verkauf  entzogen  und  nach  Schätzung  (S.  14)  den
Gläubigern  zugesprochen  zu  haben  (Livius  VII,  21),  was  auch
in  der  Kaiserzeit  wieder  versucht  wurde.  Nur  gelegentlich  wurde
eine  prinzipielle  Regelung  auf  einem  beschränkten  Gebiete  versucht, ­
  so  als  Cäsar  in  seiner  Provinz  die  Schuldverhältnisse  in
der  Weise  regelte,  daß  die  Rückzahlung  nicht  in  festen  Beträgen
zu  erfolgen  habe,  sondern  in  Quoten  des  Einkommens  der  Schuldner^ ­
  womit  alle  zufrieden  gewesen  sein  sollen  (Plutarch,  Cäsar  12).
Über  die  Zinsfußverhältnisse  sind  wir  im  älteren  Rom  nicht
sehr  genau  orientiert.  Daß  Zinsmaxima  und  sonstige  Beschränkungen ­
  vorkamen,  wird  mehrfach  berichtet.  Doch  ist  über  die  tat-
            
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