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I. Der Drogenhandel en gros.
# 1. Gesetzliche Regelung des Drogenhandels in Deutschland
, seit Beginn des 18. Jahrhunderts.
Der Handel mit Arzneimitteln und Giften war bis in die
ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts in den meisten deutschen
Staaten hauptsächlich auf die Apotheken beschränkt. Da
aber die Drogisten resp. die Materialisten — so hiessen und
heissen zum Teil heute noch die Drogisten — sich unbefugter
Weise auch an diesem Handel beteiligten, sah sich die Brandenburgisch-Preussische
Regierung oft genötigt, einzuschreiten, indem
sie durch die diesbezüglich erlassenen Gesetze den unerlaubten
Handel zu regeln bez. durch neue schärfere Vorschriften
zu verhüten suchte. Die kurfürstlich-brandenburgischen
Verordnungen vom 20.9. und 24. 11. 1690 bestimmten bereits,
dass die Geschäfte der Materialisten jährlich zweimal visitiert
werden sollten. Die Küniglich-Preussische Verordnung vom
17. 5. 1725 schärfte den Materialisten noch ganz besonders
ein, dass sie nichts weiter als esculenta (Esswaren) verkaufen
dürften.
Die nächste Regelung des Gifthandels brachte das bekannte
preussische Medizinaledikt vom 27. 9. 1725, ohne dass es die
bisherigen Bestimmungen wesentlich änderte. Bevor die Materialisten
ihr Gewerbe begannen, hatten sie einen Eid zu leisten
und durften weder Arzneien, noch „giftige Simplicia noch
Composita u verschenken oder verkaufen, d. h. sie durften sie
gar nicht führen. Die bei der Visitation ihrer Läden augefuudenen
Waren, deren Vertrieb ihnen entzogen war, mussten
versiegelt an das Ober-Kollegium-Medicum „zu gehöriger Bestrafung“
eingeschickt werden.