Naturgemäss konnte ein grosser Teil der sogenannten
Arzneiwaren, sofern sie nicht als solche besonders hergestellt
zu werden brauchten, sondern schon in rohem Zustande dazu
dienten, und sofern sie nicht giftig waren, dem Debit der
Materialisten nicht entzogen werden. Denn in soweit fielen
sie einfach mit den „Spezereien“ und Materialwaren zusammen,
die von den Materialisten verkauft werden durften. Eine festere
Grenze zog dem Verkaufe erst die revidierte Apothekerordnung
vom 11. 10. 1801. Hier wurde festgesetzt, dass die Materialisten
nicht das Recht haben, präparierte Arzneimittel zu führen oder zu
verkaufen. Kurz danach wurde das Reglement vom 19. 1. 1802
erlassen, das ein spezifisches Verzeichnis aller der rohen Arzneiwaren
enthielt, die den Drogisten zum Verkauf frei gegeben
wurden. Der Zweck dieses Reglements war der, den zwischen
den Apothekern und Materialisten über den privaten und kumulativen
Debit der rohen Arzneiwaren seit vielen Jahren
bestehenden Streit endlich zu schlichten. Am 6. Dezember 1816
erliess der Magistrat von Leipzig folgende scharfe Verordnung: 1 )
„Wenn wir auch auf der einen Seite den Grad der Höhe,
zu welcher der Drogeriehandel des hiesigen Platzes durch
mannigfache, besonders vermöge der letzteren Zeitereignisse mit
dem Auslande angeknüpften Verbindungen, gestiegen ist, und
die Vorteile, welche daraus für Leipzig und für Sachsen überhaupt
entstehen, mit Vergnügen wahrnehmen, daher auch stets
auf Beseitigung der dem glücklichen Betriebe dieses Handels
sich entgegenstellenden Hindernisse bedacht sein werden: so
dürfen wir doch auf der anderen Seite die bei mehreren hiesigen
Drogeriehandlungen bisher zu bemerken gewesenen TJeberschreitung
der Grenzen, welche die Erwerbsbefugnisse der
Drogeriehandlungen in Beziehungen auf die privilegierten Apotheken
gesetzt sind, sowie den durch solche (Teberschreitung
nur zu leicht für das Wohl des Publikums entstehenden Gefahren
nicht unbeachtet lassen. Wir finden uns daher „gewogen“,
nicht nur die allerhöchsten Landesgesetze, nach welchen die
privilegierten Apotheken bei dem ihnen ausschliesslich zukommenden
Rechte, Arzneien zu dispensieren, nachdrücklich
geschützt werden sollen, hiermit in Erinnerung zu bringen,
sondern dabei auch noch folgendes zu verordnen:
1.
Den Herren Drogisten wird die nach Rezepten zu bewirkende
Verfertigung, sowie auch der Verkauf zusammengesetzter Arznei-1
) Hundertfünfzig Jahre einer Drogenhaudlung 1750/19C0 S. 27 ff.