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mittel, als: Pillen, Essenzen, Tinkturen, Mixturen, Latwergen,
Safte, Morsellen, Brustkügelchen, Spezies zum Brusttee, oder
zu anderen Aufgüssen und Dekokten, Pulver, Pilaster, Salben usw.
durchaus verboten.
2.
Die Herren Drogisten mögen zwar Arsenik, Quecksilber,
Spiessglanz und Bleipräparate, Grünspan, Mineralsäuren und
andere Gifte, welche zum technischen Gebrauche angewendet
werden können, auch in kleineren Quantitäten unter einem
Pfunde, aber nicht anders, als gegen einen vou uns ausgestellten
Scheine verkaufen; dagegen bleibe ihnen der Verkauf
der giftigen und heftig wirkenden, zum technischen Verbrauche
nicht dienenden Substanzen, besonders der betäubenden und
scharfen Pflanzengifte, der Brechmittel, der drastisch wirkenden
Purgiermittel, das Opium, Herba Aconiti, Herba und Radix
Belladonnae, Herba Cicutae, Hyoscyami, Stramonii, das Tartarus
emetieus, Herba Gratiolae, der Aloe, Coloquinten, der Gummi
Gutti, des Jalappenharzes, Scammoniums, der Folia Sabinae,
der spanischen Fliegen usw. in kleinen Quantitäten unter
einem Pfunde schlechterdings untersagt.
3.
Der durch die Herren Drogisten bisher betriebene Verkauf,
der in den § 1 und 2 angegebenen Arten nicht inbegriffenen
Erden, Metalle, Salze, Wurzeln, Kräuter, Blumen, Samen, Früchte,
Rinden, Hölzer, Oele, Gummi, Harze, Balsame wird einiger
Einschränkung in medicinal polizeilicher Hinsicht nicht unterworfen.
Ob wir nun gleich die Hoffnung unterhalten, dass die Notwendigkeit
gegenwärtiger Entschärfung des bestehenden Landesgesetzes
gehörig werde erkannt und den vorstehenden Anordnungen
werde gebührend nachgelebt werden, so wird doch zugleich
bekannt gemacht, dass derjenige, der ihnen wider Erwarten
zuwider handeln sollte, im
ersten Kontraventionsfälle
um 25 Thaler
im zweiten
um 50 Thaler
im dritten
um 100 Thaler
oder sonst nachdrücklichst werde bestraft werden.
Dieses Patent ist der richtigen Insinuation halber von
jedem Inhaber und Teilhaber hiesiger Drogeriehandlungen mit
Vornamen und Zunamen zu unterzeichnen.
Der Magistrat zu Leipzig.“