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30. 6. 1894 werden in den meisten deutschen Einzelstaaten
ausschliesslich persönliche Konzessionen vergeben.
Am 1. Juli 1895 gab es in Deutschland 5161 Apotheken,
davon waren 1820 privilegierte 3116 konzessionierte, 188 Filialen
und 37 im Besitz der Krone.
Infolge der erst seit 1894 gehandhabten Praxis der unverkäuflichen
Konzession stiegen die Preise für die frei veräusserlichen
Apotheken immer höher, da verhältnismässig wenig neue
Konzessionen verliehen wurden, und sich natürlich immer mehr
Apotheker fanden, die nach Selbständigkeit verlangten.
Bedenkt man nun, dass die Grundlagen des modernen
Apothekenwesens auf ganz veralteten und von den modernen
unendlich verschiedenen Lebens- und Verkehrsverhältnissen erlassenen
Vorschriften basieren (in Preussen z. B. auf dem heute
noch zum Teil gültigen Medizinaledikt vom 27. 9. 1725 und
der revidierten Apothekerordnung vom 11. 10. 1801) erwägt
man ferner die verschiedenartige und teilweise recht verworrene
Rechtsgrundlage der Apothekerberechtigungen, die kolossalen,
fortwährend im Steigen begriffenen Apothekenpreise, zieht
man endlich in Betracht, dass das gegenwärtige Konzessionssystem
für einzelne wenige glückliche, denen eine Konzession
verliehen wird, mitunter ein Geschenk von vielen Tausenden
bedeutet, wogegen eine grosse Zahl von qualifizierten
Bewerbern niemals die gewünschte Selbständigkeit erlangt,
wobei die Landesgesetzgebung der einzelnen deutschen Gliedstaaten
hinsichtlich des Rechts Uber Erwerb und Besitz der
Apotheken eine grosse Mannigfaltigkeit aufweist und die Möglichkeit
eine Apotheke zu eröffnen in Deutschland immer noch
von den verschiedensten Bedingungen abhängig ist, so wird man
verstehen, dass der Ruf nach einer reichsgesetzlichen Reform
des Apothekenweseus von Jahr zu Jahr immer dringlicher
werden muss. Schon bei Beratung der Reichsgewerbeordnung
vom Jahre 1869 wurde diesem Bedürfnis zuerst Ausdruck gegeben.
Am 22. 2. 1876 beauftragte der Bundesrat den Reichskanzler
mit Ausarbeitung eines Apothekengesetzes, auf der
Grundlage der unveräusserlichen und unvererblichen Personalkonzession.
Der Reichskanzler legte unter dem 20. 5. 1877
2 Entwürfe vor, von denen der eine auf dem Grundsätze der
Personal- der andere auf dem der vererblichen und veräusserlichen
Real-Konzession aufgebaut war, indem er den letzteren
zur Annahme empfahl.
Da im Bundesrat eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
wurde die Reform auf unbestimmte Zeit vertagt. Erst im April