1896 wurde eine Kommission zur Beratung von Grundzügen
über ein Apothekengesetz einberufen; diese Grundzüge beruhten
wieder auf dem Prinzip der Personal-Konzession und wollten
die Ablösung der Idealwerte der bestehenden Real-Privilegien
der Landesgesetzgebung überlassen. Man konnte sich aber
wiederum über die Hauptpunkte nicht einigen, so dass die gesetzgeberische
Aktion des Reiches über diese Materie wieder
ruht. Es gibt also noch immer keine einheitliche Gesetzgebung
für die Errichtung von Apotheken, die im ganzen Reiche Geltung
hätte. Nur darin stimmen alle diesbezüglichen einzelstaatlichen
Vorschriften überein, dass die Eröffnung einer neuen
Apotheke erst auf Grundlage einer staatlicherseits zu gewährenden
Konzession erfolgen kann
Gleiche oder ähnliche Konzessionsgrundsätze wie Deutschland
haben noch Oesterreich, Russland, Skandinavien und Rumänien,
dagegen besteht in der Schweiz, in Holland, Italien,
Frankreich und England die vollkommenste Niederlassungsfreiheit
für Apotheker. In erstgenannten Ländern ist ein bestimmter
Bildungsgrad vorgeschrieben, und darf erst nach erfolgter
sachlicher Prüfung des Bewerbers demselben erlaubt
werden, eine Apotheke zu eröffnen.
Die Hauptfrage für die Organisation des Apothekenwesens
ist nun die der beschränkten oder der unbeschränkten Niederlassungsfreiheit.
Es wären hier zunächst die Gründe, die für
und gegen jedes dieser beiden Systeme sprechen, abzuwägen.
Hierbei wird man am besten tun, von dem Arzneiverbrauch
in Deutschland, der gegen früher, besonders seit der eingeführten
Zwangskrankenversicherung (1885) erheblich zugenommen hat,
auszugehen. Es waren damals plötzlich 5 Mill. Menschen, d. h.
die Arbeiterbevölkerung in der Lage, Medikamente beanspruchen
zu können. Man sollte meinen, dass entsprechend der Zunahme
der Verbraucher auch eine genügende Anzahl von Apotheken
gegründet worden wäre. Dies war aber nicht der Fall, und
wenn es geschah, so wurden sie zu ungleich verteilt.
Wie die von den Gemeinde- und den Krankenkassen für
Arzneien und sonstige Heilmittel verausgabten Beträge von
Jahr zu Jahr gewachsen sind, zeigt folgende Zusammenstellung:
i) Stat. Jahrbuch für das deutsche Reich 1895/1903.