" VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
tont haben, ist die Haltung der einzelnen Bürgerschaften je für
sich keineswegs immer einheitlich geschlossen. Ein Teil hängt
am alten System, während ein anderer den Neuerungen, die
etwa der Landesherr begünstigt, zustnmmt und die Zunftschranken
als lästig empfindet. So hören wir, daß im Anfang des
17. Jahrhunderts in Wien die breiteren Volksschichten den Kampf
gegen die „Störer“ verurteilten und mit ihnen sympathisierten,
als das Stadtgericht gegen die Störer im Schusterhandwerk
einschreiten wollte. Das Einschreiten scheiterte. Der Hofkriegsrat
lehnte eine Intervention der (landesherrlichen!) Stadtgardia
ah.!)
Stärker als die spontane Bewegung der Bevölkerung
bezw. bestimmter Gruppen derselben auf Herstellung größerer
wirtschaftlicher Gebiete hin ist aber unzweifelhaft der dahin gerichtete
Zwang, der von der landesherrlichen Gewalt ausgeht.
Die Ziele, die sie dabei versolgt, sind wiederum verschiedener
Art. In der ersten Zeit erstrebt sie überwiegend nur äußere
Herrschaft. Wenn sie ein wirtschastlich einheitliches Gebiet
zu schaffen sich bemüht, so sind diese Bestrebungen gewiß oft
unbewußte Wirkungen der erlangten einheitlichen politischen
Macht, beruhen nicht immer auf allgemeinen wirtschastspolitischen
Erwägungen?). Wir gehen nicht auf die für uns hier
im Hintergrund stehenden Motive der Landesherren des ausgehenden
Mittelalters und der folgenden Jahrhunderte ein,
mehr politische Macht zu gewinnen und sie namentlich auch
räumlich auszudehnen; sie liegen auf unmittelbar politischem
und militärischem Gebiets). Der so erlangte größere politische
1) Thiel i. d. Gesch. d. Stadt Wien, 4 S. 417 und 503.
2) Wie noch sogleich hervorzuheben sein wird, erwarben die Landesherren
sich das Verdienst, in die Streitigkeiten der verschiedenen
Interessengruppen ordnend einzugreifen. Für die Erkenntnis ihrer
Motive ist es aber in der im Text angedeuteten Richtung lehrreich,
daß sie mitunter das Mittel der Erregung von Uneinigkeit antvandten,
um ihre Herrschaft um so leichter etablieren zu können. Vgl. H. Z.,
Bd. 75, S. 410 Anm. 2.
3) Vgl. H. Z. 75, S. 407; R. Schmidt, Allg. Staatslehre IL, 2,
S. 860 und 875.
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