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II. Zivilrecht.
Gesetz. Der Entwurf desselben ist im Reichsjustizamte unter Berücksichtigung eines von
Planck, dem Redaktor des Familienrechts iunerhalb der ersten Kommission zur Aus—
arbeitung des B.G.B., im Jahr 1881 aufgestellten, im Jahre 1888 umgearbeiteten
Entwurfs, der ursprünglich nur Angelegenheiten des Familienrechts behandelte, um—
gearbeitet auf Nachlaßsachen ausgedehnt wurde, jedoch in der genannten Kommission nicht
nehr beraten war, ausgearbeitet, am 5. Okt. 1897 den Bundesrate, dann in der von
diesem angenommenen abgeänderten Gestalt am 26. November 1897 nebst einer erläuternden
Denkschrist dem Reichstage vorgelegt und von diesem, der auf Grund erfolgter Kommissions-
beratung (erichterstatter Wellstein) eine Anzahl Einzeländerungen beschloß, jedoch die
Grundlaͤgen des Entwurfs unberührt ließ, in dritter Lesuug am 10. März 1898 genehmigt
sden.Eine von der Kommission beschlossene Resolution, worin die verbündeten Re—
gierungen um einheitliche Regelung des Kostenwesens in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie des Notariats ersucht wurden, wurde von dem Reichstage angenommen.
. Außer dem F. G. G. (a) sind reichsrechtliche Quellen des geltenden Rechts die
einschlagenden Bestimmungen anderer älterzer Reichsgesetze, die gemäß 8 185
F.GG. ogl. mit Art. 82 E.G. z. B. G.B. in Kraft verblieben sind: so vor allem die
hereinzelt im B. G. B. selbst, im H.G. B., im Gen. Ges. und im Binnenschiffahrtsgesetz (B.Sch.G.)
enthalienen Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren, außerdem die hierauf bezüg—
lichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (P. St. G.), des Gesetzes vom 11. Januar 1876
uüber Urheberrecht an Mustern und Modellen, des Boͤrsengesetzes vom 22. Juni 1896
und der G.B.O. Dazu kommen einzelne spätere Reichsgesetze (so das Flaggenrechts-
gesetz vom 22. Juni 1899 und das Gesetßz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und
ndere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine vom 28. Mai 1901) und zum Vollzug
ergangene Reichsverordnungen, insbesondere die Bekanntmachungen des Reichskanzlers
bom 29. Februar 1876 betreffs des Musterregisters (8.Bl. S. 128), vom 12. Nov. 1898
betreffs des Vereins- und Güterrechtsregisters (8.Bl. S. 438), vom 25. März 1899 zur
Ausführung des P.St. G. (R.G. Bl. S. 225), vom 1. Juli 1899 betreffs des Genossenschafts—
registers (R.G. Bl. S. 847) und vom 10. November 1899 z4ur Ausführung des Flaggen—
rechtsgesetzes (3.Bl. S. 880).
Die Tandesrechtlichen Bestimmungen über freiwillige Gerichtsbarkeit haben
leils die in die reichsrechtliche Regelung nicht einbezogenen (d. i. die nicht durch Reichs—
gesetz den Gerichten übertragenen: oben a) Angelegenheiten, teils auch betreffs der reichs⸗
Lechlich geregelten Angelegenheiten die Ergänzung und, Ausführung (8 200 F. G.G.) der
des kodisizierenden Charakters ermangelnden reichsrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand.
Sie sind teils in den Ausführungsgesetzen zum B.G. B. (so in Bahern und Württemberg),
teils in besonderen Gesetzen und Verordnungen über freiwillige Gerichtsbarkeit (so in
Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen) enthalten; vgl. die Aufzählung bei
Schuͤltze-Görlitz S. 888, den Abdruck bei Becher, die Ausf.Ges. z. B.G.B.,
2 Bände, München 1901. Die Landesgesetze haben zumeist die allgemeinen Vorschriften
des F. G. G. und die zu deren Ergänzung und Ausführung erlassenen landesrechtlichen
Bestimmungen auf die kraft Landesrechts den Gerichten übertragenen Angelegenheiten
für anwendbar erklärt, so daß tatsächlich für die reichsrechtlich und für die landesrechtlich
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten, worauf sich im wesentlichen die nach⸗
olgende Darstellung beschränkt, die gleichen Grundsätze maßgebend sind, nur mit der
Einschränkung, daß auf letztere die Zustandigkeit des Reichsgerichts (unten 8 7) sich nicht
miterstreckt. Die dem Landesrecht verbliebene Ausgestaltung des Notarials ist in sehr
oerschiedenartiger Weise erfolgt: teils sind die Notariate Behörden (Württemberg, Baden),
teils sind die Notare zwar Beamte, aber nicht Behörden (Preußen u. a.); das Notariat
ist weiter teils mit der Rechtsanwaltschaft verbunden oder doch vereinbar (Preußen,
Sachsen und die meisten norddeutschen Bundesstaaten), teils von ihr getrennt (so in
Bayern, Wuüttemberg — mit Ausnahme der hier neben den Bezirksnotaren zugelassenen
„öffentlichen Notare“ —, Baden, Elsaß⸗Lothringen, Hamburg); sein Geschäftskreis umfaßt
leils in der Hauptsache nur das Beurkundungswesen Preußen und andere norddeutsche
Bundesstaaten), teils auch die Zwangsversteigerung von Grundstücken (Bayern. Württem—