Baden und Württemberg: Pforzheim und Umgegend.
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Ferner ist es auch nicht selten, daß irgend ein Zwischemneister eine
Anzahl Arbeiter beschäftigt, wie schon bemerkt für einen Psorzheimer
Fabrikanten F. Da ist im erwähnten Orte K. ein solcher vorhanden,
der 20 Mädchen ans Ketten beschäftigt. Die Mädchen erhalten Stundenlöhne
und kommen aus acht bis zwölf Mark. Es kann wohl als
Seltenheit gelten, daß in der Hausindustrie in Stundenlohn geschafft
wird. Diese Arbeiterinnen müßten zweifellos/ weil eine gewisse Abhängigkeit
vom Fabrikanten als vorhanden bezeichnet werden muß, zu
den gesetzlichen Versicherungen angemeldet sein, ob dies dort der Fall,
wurde seitens des Erhebers nicht gefragt, doch wird Schreiber dieses
dies noch nachholen. Diese 21 Personen schaffen in einer großen
Wohnstube, doch als genügend kann dieselbe nicht bezeichnet werden. Die
gesetzliche Festlegung dessen, daß Hausindustrielle sowie Heimarbeiter
den Versicherungsgesetzen zu unterstellen sind, ist eine Notwendigkeit,
und braucht dies hier nicht näher ausgeführt zu werden. Wie verschieden
die Auffassung über den Unterschied zwischen hausindustrielle
Arbeiter und Heimarbeiter ist, soll an einem Beispiel erörtert werden.
Der Badische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung gegen
die Ortskrankenkasse P. eine Arbeiterin als Heimarbeiterin bezeichnet,
die nach Ansicht des Kassenvorstandes zu den hausindustriellen Arbeitern
zu rechnen ist. Im Urteil sind einige Stellen, die weitere Kreise
interessieren dürften. Es heißt dort: „Die Unterscheidungsmerkmale
beider Arten (Hausindustrie und Heimarbeit) von Beschäftigung sind
zwar im Gesetze und in der wissenschaftlichen Auslegung desselben im
wesentlichen festgestellt, aber die Anwendung dieser Merkmale aus den
einzelnen Fall, ist bei der Mannigfaltigkeit der Gestaltung der tatsächlichen
Verhältnisse und der Flüssigkeit der Grenze stets schwierig
und muß von Fall zu Fall geschehen." .... Und weiter unten heißt
es: „Gewicht muß gelegt werden aus folgende Merkmale: auf das Maß
der persönlichen Freiheit, Unabhängigkeit des Arbeiters vom
Arbeitgeber. Bei der Heimarbeit unterliegt der erstere, wenn auch
im beschränkten Maße, einer fortgesetzten Leitung und Aussicht des
letzteren, er empfängt fortlaufend Arbeitsaufträge. Der hausindustrielle
Arbeiter ist freier, er bestimmt nach eigenem Ermessen Ansang und
Ende der Arbeitszeit, er braucht nicht regelmäßig zu liefern u. s. w."
Also, auf die persönliche Unabhängigkeit kommt es an, hier die Grenze zu
finden, ist meiner Ansicht nach nicht leicht. Die oben erwähnte Arbeiterin
war int weitesten Maße unabhängig, denn sie arbeitete zeitweilig für
zwei Fabrikanten, ließ sich auch von ihrer Wirtin helfen, lieferte, wenn
es ihr paßte ab, und doch entschied hier das Gericht, die Arbeiterin
ist eine Heimarbeiterin, während die Begründung gegen diese Annahme
spricht. Über dieses Dilemma kommt man am besten fort durch Einbezug
aller dieser Arbeiterkategorien in die Versicherung.
Zu bemerken ist noch, daß die Heimarbeiter über die Unstetigkeit
der Arbeitsaufträge klagen, während im Winter sie Arbeit genügend
haben, so seien sie im Sommer meistens ohne Arbeit, so daß sie gezwungen,
entweder als Taglöhner bei den Landwirten, oder, soweit
sie in der Stadt wohnen, sich eine andere Beschäftigung zu suchen,
über die Lebenshaltung selbst konnten wir bloß von einigen Heim