188 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
veräußerte Last des Getreides. Er hat den Erlös an seinen Kommittenten
Ludolf de monte, oder in dessen Auftrage an Hermann de Monasterio abge-
führt; — da bricht die Buchung über den weiteren Verlauf des Geschäftes
ab, aus einem Grunde, der sich von selbst ergibt, wenn man den übrigen
Inhalt des Büchleins kennt.
Da heißt es zunächst, an dessen anderem Ende zu beginnen. Auf f.13b, in
umgekehrter Beschriftung, stehen einige Einträge, die H. W. nach Ostern
1331 eintrug, als er im Begriffe stand, nach Flandern zu reisen. Sein Schwager
J. C. schuldete ihm damals einen Betrag von 6}, seiner eigenen Ehefrau ließ
er 20 m. d. und 18 floreni zurück. Vor allem aber: in Lübeck hinterließ er
53 Stück irisch Tuch, und 19 weitere hatte er an Got Albus in Thorn ge-
sandt, damit dieser sie für ihn verkaufe. Von dem, was mit diesen 72 Stück
Tuch weitergeschah, berichten nun die Einträge von f. 12b (umgekehrte
Beschriftung)®®) an; und diesmal ist es des Schwagers, J.C’s. Hand, die über
das H. W. gehörende Tuch die notwendigen Eintragungen vornimmt. Fünf
Eintragungen seiner Hand berichten von Verkäufen von im ganzen 6 Stück
dieser Tuche (4mal 1 Stück, 1mal 2 Stück). Außerdem aber gibt er dem
uns bereits von dem Getreidegeschäft her bekannten Ludolf de monte
13 Stück am Vitustag®) zu sendeve, als Sendegut, „ex parte‘ seines Schwa-
gers H. W. mit nach Schonen.
Im Spätherbst 1331 kam H. W. aus Flandern zurück. Von diesem Augen-
olick an hören die Einträge von der Hand J. C’s. über das Tuchgeschäft auf.
Aber H. W. hat jetzt verschiedenes darüber einzutragen. Er macht Inventur
über den Bestand an irischem Tuch. Got Albus in Thorn schuldet ihm noch
den Erlös für die ihm zum Weiterverkauf übersandten 19 Stück, 1 Stück ver-
kauft er selbst und hat dann noch in Lübeck einen Bestand von 33 unver-
kauften Stücken??). Seine Magd ersteht davon ein Stück: 25 weitere kauft
Hermann Warscowe auf einen Posten. Noch 1332, im Mai, schickte er von
dem alten Bestande 2 Stück in einem Warenballen seines Schwagers J. C.
an Eberhart Holsete, damit dieser sie ihm verkaufe. Von den noch ver-
bleibenden 5 Stück erfahren wir nichts mehr; die Einträge über das Tuch-
yeschäft brechen hier, wo der Eigentümer des Tuchs, H. W., die Einträge
vornimmt, ebenso ab, wie es bei dem Getreidegeschäft der Fall war, als J. C.
über das ihn allein angehende Geschäft Einträge vorzunehmen hatte. Die
Einträge konnten in beiden Fällen abbrechen, weil sie nichts mehr mit dem
zigentlichen Zweck des vorliegenden Büchleins zu tun hatten.
Dieser Zweck wird aus der Art, wie das Getreide- und Tuchgeschäft in
ihm behandelt sind, ersichtlich: Die beiden Schwäger haben sich für
die Abwicklung bestimmter Geschäfte gegenseitig vertreten).
Nun kam es darauf an, sich einander Rechenschaft über das abzulegen, was
der eine Schwager für den andern inzwischen für Geschäftsvorgänge unter-
nommen hatte. Das und nichts anderes war die Aufgabe des erhaltenen
Heftleins.