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Vorfrage entschieden werden, von welcher untersten Einkommensgrenze
an Einkommenssteuer erhoben, mit anderen Worten: wie
hoch das steuerfreie Existenzminimum bemessen werden soll. Wie
oben mitgeteilt, läßt die gegenwärtige Dienst- und Berufseinkommenssteuer
Jahreseinkommen von 350 Mk. und weniger steuerfrei.
Dieser Betrag ist jedoch viel zu gering. Zwei Gesichtspunkte
sind bei Bemessung des steuerfreien Existenzminimums
maßgebend, ein sozialer mr> ein steuertechnischer.
In sozialer Hinsicht muß als Grundsatz festgehalten werden,
daß der Staat nicht berechtigt ist, von einem Menschen, der bei
vielleicht allerschwerster Anstrengung und Gefährdung seiner Gesundheit
und seines Lebens nicht soviel erwirbt, wie er zur Befriedigung
der allereinfachsten und dringlichsten Bedürfnisse seiner
selbst und seiner Familie braucht, Steuern zu fordern. Die
allgemeine Regel, daß jedes Glied des Staatsganzen, das an
den öffentlichen Einrichtungen teil hat, auch seinen Beitrag zur
Erhaltung und zum Ausbau der öffentlichen Einrichtungen leisten
müsse, kann nur aufgestellt werden in einem Gemeinwesen, das
so organisiert ist, daß jedem Einzelnen ein Minimum menschlicher
Genüsse, das zur menschenwürdigen Existenz ausreicht, garantiert
ist. Davon ist in der heutigen Wirtschaftsordnung, die den Kamps
aller gegen alle zum obersten Prinzip erhoben hat, nicht die Rede.
Unzählige Menschen, die die gefahrvollsten, die anstrengendsten,
die ekelerregendsten Arbeiten auf sich nehmen und so der menschlichen
Gesellschaft die allergrößten Dienste leisten, müssen mit
einer Entlohnung fürlieb nehmen, die sie zu qualvollen Entbehrungen
verurteilt. Andere haben bereits im schweren Dienst
für die Gesamtheit ihre Gesundheit oder ihre geraden Glieder eingebüßt
und müssen daher als Halb- oder Ganzinvaliden mit einem
kümmerlichen Einkommen sich durchhungern. Wer in solchem
Maße durch seiner Hände Arbeit der Erhaltung und Weiterentwicklung
menschlicher Kultur Opfer gebracht hat, ohne dabei
auch nur der allerbescheidensten Lebensgenüsse teilhaftig zu werden,
der hat seine Pflicht in so hohem Grade der Gesellschaft gegenüber
erfüllt, daß diese kein Recht hat, noch weitere Opfer von
ihm zu fordern. Dieser nur zu berechtigten Anschauung schlägt
aber nanientlich das Systeni der Lebensmittelbesteuerung ins
Gesicht. Bei Regelung des direkten Steuerwesens geben sich
Regierungen und bürgerliche Parteien den Anschein, als ob sie
aus Gerechtigkeit die ärmsten Volksgenossen steuerfrei lassen
wollten, bei der indirekten Besteuerung aber werden gerade diesem
Volksteil die allerfurchtbarsten Lasten aufgebürdet. Da die Aus