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trag völlig allein stehen würde, begnüge er sich damit, für 800 Mk>
einzutreten. Bei der Abstimmung stimmten nur die beiden Antragsteller
für den Antrag, der mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt
wurde. Im Plenum ging auch der Abg. Betz (Vp.) noch
weiter zurück und beantragte, das Existenzminimum auf nur
650 Mk. festzusetzen. Damit war es ausgeschlossen, daß ein
Antrag, der ein höheres Existenzminimum vorsah, außer den
Stimmen der sozialdemokratischen Abgeordneten auch nur eine
einzige noch finden würde. Wurde doch sogar der Antrag Betz
von dem Abg. Haußmann, dem Führer derselben Partei, der
Herr Betz angehört, bekämpft. Bei der Abstimmung schloß sich
aus der Partei des Antragstellers nur noch der Abg. Binz dem
Antrag Betz an, auch die Sozialdemokraten stimmten für ihn,
die große Mehrheit aber lehnte den Antrag ab. Es hatte also
sein Verbleiben bei dem Existenzminimum von 500 Mk.
Eine kleine Einschränkung im günstigen Sinne erfuhr dieser
Beschluß durch die Vergünstigungen, die in einem anderen Artikel
den verheirateten und kinderreichen Familien gewährt wurden.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als 2000 Mk.
werden, wenn sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Haushalt
führen, oder wenn sie verwitwet sind und ein oder zwei
nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter 15 Jahren unterhalten,
nicht in der ihrem Einkommen entsprechenden, sondern in
der nächstniedrigeren Stufe veranlagt. Verheiratete oder verwitwete
Steuerpflichtige, die drei oder mehr nicht selbständig zu
veranlagende Kinder unter 15 Jahren unterhalten, werden um
eine weitere Stufe herabgesetzt. Verheiratete oder verwitwete
Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von 2000—3200 Mk.
werden, wenn sie drei oder mehr nicht selbständig zu veranlagende
Kinder unter 15 Jahren unterhalten, gleichfalls um eine Stufe
herabgesetzt. Gleich den Verwitweten werden die Geschiedenen
und die verlassenen Ehefrauen behandelt. Weiter sind bei solchen
Steuerpflichtigen, deren Einkommen 5000 Mk. nicht übersteigt,
besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse
(außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung
der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger,
Erfüllung der aktiven Dienstpflicht ini stehenden Heere
oder in der stehenden Marine durch den Steuerpflichtigen, andauernde
Krankheit und besondere Unglücksfälle), wenn sie zur
Kenntnis der Behörde gebracht werden, dergestalt zu berücksichtigen,
daß ihnen eine Ermäßigung des steuerbaren Einkommens um
höchstens drei Stufen gewährt wird.