Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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trag  völlig  allein  stehen  würde,  begnüge  er  sich  damit,  für  800  Mk>
einzutreten.  Bei  der  Abstimmung  stimmten  nur  die  beiden  Antragsteller ­
  für  den  Antrag,  der  mit  12  gegen  2  Stimmen  abgelehnt ­
  wurde.  Im  Plenum  ging  auch  der  Abg.  Betz  (Vp.)  noch
weiter  zurück  und  beantragte,  das  Existenzminimum  auf  nur
650  Mk.  festzusetzen.  Damit  war  es  ausgeschlossen,  daß  ein
Antrag,  der  ein  höheres  Existenzminimum  vorsah,  außer  den
Stimmen  der  sozialdemokratischen  Abgeordneten  auch  nur  eine
einzige  noch  finden  würde.  Wurde  doch  sogar  der  Antrag  Betz
von  dem  Abg.  Haußmann,  dem  Führer  derselben  Partei,  der
Herr  Betz  angehört,  bekämpft.  Bei  der  Abstimmung  schloß  sich
aus  der  Partei  des  Antragstellers  nur  noch  der  Abg.  Binz  dem
Antrag  Betz  an,  auch  die  Sozialdemokraten  stimmten  für  ihn,
die  große  Mehrheit  aber  lehnte  den  Antrag  ab.  Es  hatte  also
sein  Verbleiben  bei  dem  Existenzminimum  von  500  Mk.
Eine  kleine  Einschränkung  im  günstigen  Sinne  erfuhr  dieser
Beschluß  durch  die  Vergünstigungen,  die  in  einem  anderen  Artikel
den  verheirateten  und  kinderreichen  Familien  gewährt  wurden.
Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  weniger  als  2000  Mk.
werden,  wenn  sie  verheiratet  sind  und  einen  gemeinsamen  Haushalt ­
  führen,  oder  wenn  sie  verwitwet  sind  und  ein  oder  zwei
nicht  selbständig  einzuschätzende  Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten, ­
  nicht  in  der  ihrem  Einkommen  entsprechenden,  sondern  in
der  nächstniedrigeren  Stufe  veranlagt.  Verheiratete  oder  verwitwete ­
  Steuerpflichtige,  die  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu
veranlagende  Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  werden  um
eine  weitere  Stufe  herabgesetzt.  Verheiratete  oder  verwitwete
Steuerpflichtige  mit  einem  Jahreseinkommen  von  2000—3200  Mk.
werden,  wenn  sie  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  gleichfalls  um  eine  Stufe
herabgesetzt.  Gleich  den  Verwitweten  werden  die  Geschiedenen
und  die  verlassenen  Ehefrauen  behandelt.  Weiter  sind  bei  solchen
Steuerpflichtigen,  deren  Einkommen  5000  Mk.  nicht  übersteigt,
besondere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse ­
  (außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung ­
  der  Kinder,  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger, ­
  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  ini  stehenden  Heere
oder  in  der  stehenden  Marine  durch  den  Steuerpflichtigen,  andauernde ­
  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle),  wenn  sie  zur
Kenntnis  der  Behörde  gebracht  werden,  dergestalt  zu  berücksichtigen,
daß  ihnen  eine  Ermäßigung  des  steuerbaren  Einkommens  um
höchstens  drei  Stufen  gewährt  wird.
            
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