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beseitigen, wäre bei einer mäßigen Steigerung des kommunalen
Zuschlags auf die neue Einkommenssteuer und eventuell auf die
Kapitalsteuer leicht möglich gewesen.
Die Reform des Gemeindesteuerwesens ist vielfach als dringlicher
bezeichnet worden als die des Staatsstenerwesens. Der in den
letzten Jahrzehnten viel stärker als der Aufwand der Staatsverwaltung
gewachsene Aufwand der Gemeindeverwaltungen hat
vorzugsweise auf die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer abgewälzt
werden müssen, da die Gemeinden in der Inanspruchnahme
der Kapital- und Renten- und der Dienst- und Berufseinkommenssteuer
auf den Höchstsatz von l°/o beschränkt waren.
Die Folge hiervon war, daß in einem erheblichen Teile der Gemeinden
die kommunalen Ertragssteuern eine ganz ungeheure Höhe
erreichten. Nach amtlichen Feststellungen betrugen im Jahre 1902
die Gemeindesteuern im Verhältnis zu den Staatssteuern in
111
Gemeinden
0 °/o
12
Gemeinden
500-599
7°
198
-
1— 99 °/o
3
-
600—699
7»
709
-
100—199 °/o
—
S
700—799
7o
609
200—299 °/o
1
-
800—899
7»
216
--300-899
%
1
-
900—999
0/»
49
-
400-499 °/o
Sieht man auch von den vereinzelten Ausnahmen ab, in denen
mehr als 500 o/o der Staatssteuern erhoben werden, so bleibt
doch zu beachten, daß ein Steuersatz von 400—499°/°, wie er
in 49 Gemeinden erhoben wird, eine Belastung des Katasters
um 16—20°/° bedeutet, rechnet man dazu den staatlichen Satz
von 3,9°/°, so erreicht man in diesen 49 Gemeinden eine Gesamtbelastung
von 19,5—23,4°/° der Kataster, und in den
216 Gemeinden, in denen zwischen 300 und 399°/° der Staatssteuer
erhoben wurde, eine solche von 15,6—19,5 °/° der Kataster.
Wenn man hinzunimmt, daß diese Sätze für den kleinen Gewerbetreibenden
und Landwirt genau so gelten wie für den größten
Industriellen bezw. Grundbesitzer, so handelt es sich für jene in
der Tat um eine nabezu unerschwingliche Belastung.
Nach dem neuen Gesetz dürfen die Gemeinden nun erheben:
1. Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe, 2. Kapitalsteuer,
3. Einkommenssteuer, 4. Wohnsteuer, 5. Verbrauchsabgaben,
6. Grundstücksumsatzsteuer, 7. Hundeabgabe.
Die kommunalen Ertragssteurrn.
Die Hauptsteuer der Gemeinden soll auch in Zukunft die Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer sein. Der Entwurf geht davon
aus, daß bei der Gemeindebesteuerung der Grundsatz der Be