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kaiaster eine erhöhte Einkommenssteuer erhoben, so würde zwar
der größte Teil der Handwerker und Bau rn auch hiervon betroffen
werden; da aber die Einkommenssteuer progressiv wirkt und
die Besteuerung der Schulden ausschließt, so würde sich die Last
gerechter verteilen, der Leistungsfähigkeit würde mehr Rechnung
getragen. Der Umstand, daß von einer erhöhten Einkommenssteuer
auch die Lohnarbeiter mitbetroffen würden, hielt die Sozialdemokraten
nicht ab, den Standpunkt der Gerechtigkeit zu
vertreten. Diese wirklich mittelstandsfreundliche Politik, die zahlreichen
Kleinhandwerkern und Kleinbauern eine Entlastung von
ungerechtem Druck gebracht haben würde, ward aber von den
Mittelstandsrettern verworfen, „weil sonst die großartige Steuerreform
scheitern würde".
Nachdem die Erste Kammer sich so wiederholt überzeugt hatte,
daß sie durch Bangemachen zu ihrem Ziel kommen würde, versuchte
sie es zum drittenmal mit einer Verschlechterung des Gesetzes,
die ihr wiederum gelang. Ans die 2°/oige Vorausbelastung der
Ertragskataster ging sie nunmehr zwar ein, während aber nach
den Beschlüssen der Zweiten Kammer bei 3% Ectragsstenern
12 1 /2 °/° der staatlichen Einkommenssteuer erhoben werden durfte,
bei 4 °/o: 25°/o, bei 5%: 37 1 /« °/o und bei 6°/° bereits der
Maximalbetrag von 50"/«, wollte die Erste Kammer bei 3 °/o
Ertragssteuer nur 8% % der staatlichen Einkommenssteuer, bei
4°/«: 1673%, bei 5%: 25%, bei 6%: 33%%, bei 7%:
41%«/° und erst bei 8% den vollen Höchstbetrag von 50°/«
zulassen. Während der Minister des Innern wegen dieses neuerrichteten
Hindernisses mit dem „Führer" der Standesherren,
Fürst Quadt, eine sehr scharfe Auseinandersetzung bekam, bei der
auch der Thronfolger Herzog Albrecht ostentativ gegen den Minister
Stellung nahm, ließ sich die Zweite Kammer, statt mit den widerspenstigen
hohen Herren Fraktur zu reden, noch einmal auf einen
Handel ein. Sie wählte die „mittlere Linie" und beschloß, daß
bei 3«/« Ertragssteuer 10°/° der staatlichen Einkommenssteuer,
bei 4°/«: 20°/°, bei 5%: 30%, bei 6%: 40% und bei
7% der Höchstsatz von 50°/° erreicht werden dürfe. Im Vergleich
mit dem Entwurf bedeutet dieser Beschluß namentlich für
größere Gemeinden eine schwere Schädigung. Sollte zum
Beispiel die Stadt Stuttgart in die Lage kommen, ihre Ertragssteuern
auf 6 °/o festzusetzen, was nicht ausgeschlossen scheint, so
darf sie an Einkommenssteuer nicht den vollen Satz von 50°/°
der staatlichen Einheitssätze, sondern nur 40°/° erheben. Da
nun das Gesamterträgnis der 50«/°igen Einkommenssteuer in der