Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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Stadt  Stuttgart  auf  2 l /%  Mill.  veranschlagt  werden  kann,  so
geht  ihr  in  diesem  Falle  ein  Einkommenssteuerertrag  von  */2  Mill.  Mk.
verloren,  den  sie  für  ihre  wachsenden  Kulturaufgaben  sehr  nötig
brauchen  könnte.
Bei  diesem  fortgesetzten  Zurückweichen  gegenüber  der  Ersten
Kanimer  schritt  wiederum  das  Zentrum  mit  Siebenmeilenstiefeln
voran,  was  zu  einem  heftigen  Zusammenstoß  zwischen  dem  Redner
unserer  Fraktion  und  dem  Zenirumsführer  Gröber  führte,  wobei ­
  dieser  die  Wahrheit,  die  im  ganzen  Lande  verbreitet  werden
sollte,  zu  hören  bekam:  „Das  Zentrum  stärkt  und  festigt
die  Position  der  Ersten  Kammer,  damit  vernünftige
Fortschritte  im  Württembergischen  Lande  nicht  zustande
kommen."
Die  Standesherren  stimmten  schließlich  der  vom  Zentrum
empfohlenen  „mittleren  Linie"  zu.  Für  die  beträchtliche  Verschlechterung, ­
  die  das  Gemeindesteuergesetz  durch  diese  wiederholte ­
  Unteriverfung  der  Volkskammer  unter  den  Willen  der
Standesherren  erfahren  hat,  und  die  es  wahrlich  nicht  mehr  nötig
gehabt  hätte,  kann  die  Sozialdemokratie  jegliche  Verantwortung
ablehnen.
Arbeikergemeinden  und  Betriebsgemeinden.
Im  Verlauf  der  Einzelberatung  des  Kommunalsteuergesetzes
lief  eine  Eingabe  von  18  sogenannten  Arbeitergemeinden,  das
heißt  Gemeinden,  in  denen  ein  großer  Prozentsatz  der  Bewohner
außerhalb  des  Wohnorts  beschäftigte  Arbeiter  sind,  ein,  die  um
eine  Regelung  ihres  steuerlichen  Verhältnisses  zu  den  Betriebsgcmeinden,
  das  heißt  den  Gemeinden,  in  denen  die  Arbeiter
hauptsächlich  beschäftigt  sind,  ersuchten.  Die  Erste  Kammer  beschäftigte ­
  sich  zuerst  mit  dieser  Frage  und  beschloß,  einen  neuen
Art.  33  a  in  das  Gesetz  aufzunehmen,  der  den  Acbeitergemeinden
das  Recht  zusprach,  von  den  Betriebsgemeinden  einen  Zuschuß  zu
fordern,  sofern  in  den  ersteren  Gemeinden  infolge  der  Ansässigkeit
von  in  den  Betriebsgemeinden  beschäftigten  Arbeitern  eine  erhebliche ­
  Ueberbürdung  der  Steuerpflichtigen  eintritt.  Dieser  Artikel
hatte  den  Nachteil,  daß  er  zu  allgemein  gefaßt  war  und  keine
festen  Anhaltspunkte  nach  der  Richtung  enthielt,  unter  welchen
bestimmten  Voraussetzungen  und  nach  welchem  Maßstab  der
Zuschuß  gefordert  werden  sollte.  Aber  dieser  Nachteil  hätte  sich
beseitigen  lassen.  Der  Minister  des  Innern  machte  in  der  Kommission ­
  der  Zweiten  Kammer  den  akzeptablen  Vorschlag,  die
Geltendmachung  eines  Anspruchs  der  Arbeitergemeinden  abhängig
            
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