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Das bloße Dienst- und Berufseinkommen, also das Einkommen,
das nicht „fundiert" ist, mit einer doppelten Einkommenssteuer
zu belegen, dagegen spricht außer der Irrationalität des technischen
Verfahrens auch der totale Mangel irgend eines inneren Grundes.
Dazu kommt, daß die Gemeinden aus den von den Standesherren
ihnen überwiesenen Steuern noch weniger die benötigten Erträge
gewinnen würden, als aus den im Regierungsentwurs ihnen zur
Verfügung gestellten, und selbst diese reichen für viele Gemeinden
zur geordneten Erfüllung ihrer Aufgaben nicht aus. Die Regierung
hat den Steuerbedarf der Gemeinden und Amtskörperschaften, der
im Jahre 1900 durch direkte Steuern aufzubringen war, im
ganzen Lande auf 23 Millionen berechnet. Hiervon würden nach
den Schätzungen der Regierung aufgebracht werden bei Durchführung
des Regierungsentwurfes: durch die Kapitalsteuer
1150 000 Mk., durch die Gemeindeeinkommenssteuer 5450000 Mk.,
zusammen 6 600000 Mk.; nach den ersten Beschlüssen der Standesherren
aber würde der durch Gemeindeeinkommenssteuer auszubringende
Betrag auf die Hälfte, also auf 2 725000 Mk. sinken,
während die von 1 auf 2"/« gesteigerte Gemeindekapitalsteuer nur
1150000 Mk. mehr einbringen und die entgegen dem Regierungsentwurf
beibehaltene Dienst- und Berufseinkommenssteuer nur
450000 Mk. erbringen würde. Der Mindereinnahme von
2725 000 Mk. stünde somit nur eine Mehreinnahme von
1600000 Mk. gegenüber, so daß 1125000 Mk. ungedeckt
blieben, die durch eine weitere Belastung der Ertragskataster beschafft
werden müßten. Beachtet man nun aber, daß als Hauptmotiv
für die Gemeindesteuerreform die Ueberlastung der Ertragskataster
galt, so ergibt sich sofort die völlige, nur aus der Furcht
vor der progressiven Einkommenssteuer zu verstehende Unsinnigkeit
der ersten Beschlüsse der Standesherren.
Die Zweite Kammer lehnte diese einschneidenden Aenderungen
der Grundzüge der Vorlage ab, zeigte aber doch der Ersten
Kammer das übliche „Entgegenkommen". Sie machte den in
der ersten Beratung gefaßten Beschluß, jede Vorausbelastung der
Ertragskataster abzulehnen und die Gemeinden, sofern sie überhaupt
Enragssteuein erheben, zur gleichzeitigen Erhebung einer
Einkommenssteuer zu verpflichten, wieder rückgängig und stimmte
der 2°/oigen Vorausbelastung der Ertragskatastrr, wie sie die
Regierungsvorlage vorgeschlagen hatte, zu. Dieser Rückzug hatte
materiell keine große Bedeutung; ebensowenig der zweite,
daß die Verpflichtung zur Erhebung der Einkommenssteuer
erst bei einer Belastung der Ertragskataster von 6 °/o ein