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für eine selbständige Frauensperson die Hälfte. Nach einer im
Jahre 1895/96 veranstalteten Erhebung wurde erhoben:
in 78 Gemeinden keine Wohnsteuer,
- 679 - eine - von weniger als 2 Mk.
- 929 - - - - 2—3 Mk.
- 191 - - - - 3
- 34 - - - - 4 -
Der Gesamtertrag der Wohnsteuer belief sich auf 1156 500 Mk.,
das ist 100 000 Mk. mehr als die in Frage kommenden Gemeinden
aus der Kapital-, Dienst- und Berufseinkommenssteuer bezogen.
Die Wohnsteuer ist von der Sozialdemokratie von jeher bekämpft
worden. Ihre ungerechte Wirkung tritt am krassesten
hervor in dem oft angezogenen Beispiel, daß die Witwe eines
Millionärs in Gemeinden I. Klasse mit 2 Mk., ihr Kutscher
oder ihr Hausknecht dagegen mit 4 Mk. besteuert wird. Wirksam
wandte sich auch der jetzige Stuttgarter Oberbürgermeister Gauß
in einem im Jahre 1896 ausgearbeiteten eingehenden Gutachten
über die Steuerreform gegen die Wohnsteuer, indem er unter
anderem ausführte:
„Das schwerste Bedenken gegen die derzeitige Wohnsteuer besteht
darin, daß sie die mindestbemittelten Volksklassen zu schwer und
ungerecht belastet und daher in weiten Kreisen Unzufriedenheit
erregt. Wenn eine Witwe mit Waschen und Putzen einige hundert
Mark verdient und mit zwei Töchtern, die als Näherinnen ihr Brot
suchen, zusammenlebt, so bezahlt diese Familie, die insgesamt vielleicht
1200 Mk. zu verzehren hat (??), 6 Mk. Wohnsteuer, kommt
noch ein Sohn hinzu, der als Handwerksgehilfe etwas erwirbt,
10 Mk. Hält man nun daneben, daß eine von ihren Renten lebende
reiche Witwe ebenfalls mit einem erwachsenen Sohn, der nichts
erwirbt, weil er überhaupt keinen Beruf auszuüben nötig hat,
und mit zwei erwachsenen Töchtern für sich und ihre ganze Familie
2 Mk. bezahlt, so ist das eine in die Augen springende und der
Bevölkerung nicht verständliche Ungleichheit. Die Wohnsteuer
belastet den Minderbemittelten verhältnismäßig viel
mehr als den Bemittelten und diesen um so weniger, je
vermögender er ist."
Der Stuttgarter Gemeinderat sprach sich in seiner Sitzung
vom 6. November 1896 in der Erörterung dieses Gutachtens
für die Beseitigung dieser Wohnsteuer aus. Auch die Zweite
Kammer hat sich 1897 mit Mehrheit dahin entschieden, „daß
mit dem Inkrafttreten des stattlichen Einkommenssteuergesetzes
die^ bestehende Wohnsteuer unter vollständiger Wahrung der gemeindebürgerlichen
Rechte abgeschafft, oder, soweit besondere
finanzielle Verhältnisse das nicht zulassen, ermäßigt werde".
Da die Regierung aber für Wünsche und Beschwerden der unteren
Volksklassen kein Ohr hat, so war im neuen Gemeindesteuergesetz