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niederganges des Silbers im allgemeinen 55—60 °/ 0 x ) ihres
Nominalwertes eingebüsst haben, so sind sie insofern mit dem
Papiergelde identisch zu betrachten, als ihr Metallwert hinter
dem Nennwert zurückgeblieben ist. Es soll damit gesagt
werden, dass, während die Entwertung des eigentlichen Papiergeldes
keine Grenzen kennt, diejenige der unterwertigen Silbermünzen
wohl durch deren Metallwert begrenzt ist, d. h. nicht
auch noch unter 60°/ 0 des nominellen Wertes der Silbermünze
herabgehen kann. Diesen papiergeldartigen Charakter der
Silbermünzen nehmen nun auch die Noten an, welche diese
Münzen im Umlaufe ersetzen und keinen anderen Wert
repräsentieren als das Silbergeld selbst, welches durch Einwechselung
an den Kassen der Bank zu erhalten ist. So lange
also die Einlösbarkeit der Noten durch Silbermünzen gesichert
erscheint und demnach die Noten jederzeit in Silbermünzen
umzuwandeln sind, können sie ebenfalls mehr als 60°/ o ihres
Nennwertes nicht verlieren. Was aber die Dinge in Serbien
.anbelangt, so ist diese begrenzte Papiergeldnatur der Noten
nur theoretisch beachtenswert, denn hierzulande hat das Notendisagio
jenen äussersten Punkt (60°/o) noch nicht erreicht und
die Banknoten wirken infolgedessen vielfach noch ganz nach
Art des eigentlichen Papiergeldes.
Dieser papiergeldartige Charakter des serbischen Geldes
ergibt sich also aus dem Umstande, dass die Zirkulationsmittel
hierzulande ihren Nominalwert nicht in sich enthalten,
sondern zum Teil dem Kredit entnehmen und insofern mit
dem Papiergelde Ähnlichkeit haben. Nun werden alle jene
Geldmittel, welche einen ihren inneren Wert übersteigenden
Zirkulationswert in Anspruch nehmen, erst dadurch umlaufsfähig,
dass sie vom Staate zu gesetzlichen Zahlungsmitteln
proklamiert und auf diese Weise dem Verkehre förmlich aufgezwungen
werden, oder indem der Staat selbst solches Geld
an seinen Kassen jederzeit zum Nennwerte in Zahlung nimmt
und dadurch dessen Annahme auch seitens des Privatverkehrs
l ) Lexis. Silber und Silberwährung, Handbuch der Staatswissenschaften,
VI. B. S. 746.
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