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dieser bildete sich, frei im Verkehr und wurden nach ihm die
amtlichen Kurse festgesetzt, indem der Steuerwert der kaiserlichen
Münzen den halben und der Marktwert den gleichen
Satz des Volkskurses erhielt. Da nun der Volkskurs beständig
in Bewegung war und nicht zu fassen war, weil er sich bei
den unentwickelten Verkehrsverhältnissen des Landes auch
örtlich verschiedenartig gestaltete, der amtliche Marktkurs aber
dem Volkskurse stets von neuem angepasst wurde, während
die den Steuerwert der kaiserlichen Münzen enthaltenden Geldtarife
längere Zeit hindurch in Kraft blieben, so gab es im
Lande tatsächlich 3 Bechnungssysteme, da dieselben Geldstücke
zu drei verschiedenen Kursen zirkulierten. Diese Gestaltung
der Geldverhältnisse war nicht nur für den Handelsverkehr
von grossem Nachteile, sondern auch für die Staatskasse recht
empfindlich; diese nahm die kaiserlichen Münzen zu ihren
Tarifpreisen, also zum Steuer- oder Marktkurs in Zahlung,
während sie dieselben nur zum Volkskurse, also zu einem
dritten Preise ausgeben konnte. Die Tarifkurse, für gewisse
Zeitperioden bestimmt, konnten nicht mit den Kursschwankungen
auf dem Markte gleichen Schritt halten. Infolgedessen strömten
besonders solche Münzsorten, deren Wert auf dem Markte gesunken
war, in die Staatskassen, welche dieselben zu den Tarifpreisen
in Empfang nehmen mussten und bei ihrer Verausgabung
grossen Kursverlusten ausgesetzt waren. Die oben
erwähnte Verordnung des Fürsten Alexander bespricht diese
Zustände folgendermassen: „Die Kassen des Staates nehmen
Geld zu zweifachem Kurse in Empfang, nämlich zum Steuerund
Marktkurse, welche aber in keinem Wertverhältnisse zu
einander stehen. Ausserdem besitzt das Geld in unserem
Vaterlande noch einen dritten Kurs, den Volkskurs, welcher
mit keinem der zwei obigen übereinstimmt und auch selbst
gar keine Stabilität aufweist, was für die öffentlichen Kassen
von grossem Nachteil ist, da in dieselben stets Münzen eingehen,
deren Wert im Sinken begriffen ist und die dann mit
Verlust verausgabt werden müssen.“ Zugleich wird daselbst
beschlossen, dass diese Kursverluste der Staatskasse zur Last
gestellt werden sollen. Auf welche Weise diese Kursverluste