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Marktpiastern ausgedrückten Kurse der kaiserlichen Münzen
wurden nicht wie jene auf Steuerpiaster lautenden durch fürstlichen
Ukas auf längere Zeit, sondern einfach durch Verordnung
des Einanzministers bestimmt und verläutbart, indem dieser die
Kursveränderung der einzelnen Münzen auf dem Markte zu
verfolgen und darnach auch die amtliche Notierung einzurichten
hatte. Während also der Geldtarif, in welchem die kaiserlichen
Münzen ihrem Steuerwert nach notiert waren, längere
Zeit hindurch unverändert blieb, wurden an den Marktkursen,
welche der Einanzminister zu bestimmen pflegte, öfter Modifikationen
vorgenommen, je nachdem nämlich die eine oder
die andere Münze ihrem Werte nach auf dem Markte gestiegen
oder gesunken war. Daraus erklärt sich, dass sich das Wertverhältnis
von 1:2, in welches der Steuerpiaster zum Marktpiaster
ursprünglich gebracht war, verschieben musste. Auf
diese Weise verschwand das beständige Wertverhältnis zwischen
dem Steuer- und Marktkurse und es entstanden in der Berechnung
der Werte zwei Systeme, indem die kaiserlichen
Münzen nach ihrem Steuerwerte das eine, und nach ihrem
Marktwerte das andere Geldsystem zum Ausdruck brachten.
Dieselben Geldstücke wurden nämlich an den öffentlichen
Kassen teils zu ihrem Steuer-, teils zu ihrem Marktwerte in
Empfang genommen.
Andrerseits war aber auch der Preis der Münzen, welcher
sich frei im Verkehr bildete, der eigentliche Marktkurs also,
wieder verschieden von dem amtlichen Marktkurse, den der
Einanzminister jenem ersteren anzupassen bestrebt war. Der
amtliche Marktkurs konnte nämlich die Preise der fremden
Münzen, wie sich dieselben im Verkehr und auf dem Markte
gestalteten, nur momentan zum Ausdruck bringen, indem dieselben
in steter Bewegung begriffen waren. Auf diese Weise
hatten die kaiserlichen Münzen in Serbien tatsächlich 3 verschiedene
Kurse. Der eigentliche Marktkurs, welcher in einer
Verordnung des Pürsten Alexander Karageorgovic vom 10. Juni
1852 1 ) der Volkskurs genannt wird, war der massgebendste;
') Zbornik Zakona (Gesetzes-Sammlungen), B. 6, S. 122.