II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
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für die auf seinem ausländischen Grundbesitz haftenden Schulden zu bezahlen,
u. dgl. fallen nicht unter § 8, wohl aber Beträge, die er aus seinem steuerbaren
Vermögen zur Tilgung von Schulden verwandt hat, die mit seinem auslän
dischen Grund- oder Betriebsvermögen wirtschaftlich in Beziehung stehen.
3. Aufwendungen zum Erwerbe von Gegenständen aus
edlem Metall, von Edelsteinen, Perle«, Kunst-, Schmuck- und
Lnxusgegenständen sowie Sammlungen. (§ 8 Abs. 1 Nr. 3.)
A. Allgemeines. Die Hinzurechnungsvorschrift bezieht sich nur auf solche
Gegenstände, die nicht zu dem Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögen
gehören. Gehören sie zu dem steuerbaren Grund-, Betriebs- oder Kapital-
verniögen, so werden nicht ihre Anschaffungskosten dem steuerbaren Vermögen
hinzugerechnet, sondern ihr Wert wird bei der Bewertung des Grund-, Betriebs
oder Kapitalvermögens, zu dem sie gehören, berücksichtigt. Gehören sie zu dem
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen, so fallen sie unter die für dieses
in Nr. 2 gegebene Hinzurechnungsvorschrift. Gehören sie zu dem Kapitalver
mögen eines nur beschränkt Steuerpflichtigen, so kommen sie mit diesem Kapi
talvermögen für die Besteuerung nicht in Betracht.
B. Die einzelnen Arten von Gegenständen.
a) Gegenstände aus edlem Metall.
«) Aufwendungen für den Erwerb von Gegenständen aus edlem Metall
sind ohne Rücksicht auf die Art und Bestimmung des Gegenstandes — soweit
es sich nicht um Bestandteile eines Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögens
(kurrente Münzen, Barren!) handelt, — hinzurechnungspflichtig, also z. B. auch
die Ausgaben eines Chemikers für Anschaffung eines Platinkessels, sofern das
Platin zu den „edlen Metallen" i. S. des VZAG. zu rechnen ist.
ß) Welche Metalle „edle" i. S. des § 8 Nr. 3 VZAG. und § 5 KSt.G.
sind, sagt weder das eine noch das andere Gesetz. Natürlich hat man an Gold
und Silber gedacht. Doch ist sowohl nach Wert als Verwendungsart zweifellos
auch Platin dazu zu rechnen. Ob auch die sog. Platinmetalle, d. s. die im Platin
erze vorkommenden Metalle Osmium, Iridium, Ruthenium, Rhodium und
Palladium, kann zweifelhaft sein, wird aber zu bejahen sein, nachdem die Ausf.-
Best. zu dem vor dem VZAG. liegenden USt.G. v. 26. Juli 1918 diese Metalle
als zu den „Edelmetallen" i. S. des § 8 des letzteren Ges. gehörig bezeichnet haben.
y) Gegenstände „aus" edlem Metall sind solche, deren Hauptbestandteil
edles Metall — gleichviel ob dasselbe oder verschiedene Edelmetalle — ist.
Fraglich kann sein, ob es bei zusammengesetzten Gegenständen auf das Über
wiegen des Volumens oder, wie nach § 8 Nr. 1 USt.G., des Wertes des Edel-
metalles gegenüber den anderen Bestandteilen des Gegenstandes ankommt.
Hier wird, da die ausdrückliche Bestimmung des USt.G. nicht ohne weiteres
auf das VZAG. übertragen werden kann, die Verkehrsanschauung zu entscheiden
haben: was sie als Edelmetallgegenstände ansieht, wird auch steuerlich als „Gegen
stand aus edlem Metall" anzusprechen sein, also z. B. Taschenuhren, auch wenn
ihr Wert, wie bei den teuren Glashütter Uhren, viel weniger in dem verwendeten
Gold oder Silber als in dem Werke steckt. Übrigens wird man solche besonders
teuren Uhren auch als „Luxusgegenstände" anzusprechen haben.
Unechte Gold- und Silbersachen sind keine Gegenstände „aus" Gold oder
Silber, daher auch nicht vergoldete oder versilberte Gegenstände; vergoldete
Silbersachen sind, weil sie aus Silber bestehen, Gegenstände aus edlem Metall.
b) Edelsteine und perlen. „Edelsteine" und „Perlen" sind nur die echten,
nicht auch sog. „unechte", die eben keine Edelsteine oder Perlen sind, sondern Nach
ahmungen solcher. Die Bemerkung Stier-So mlos Anm. 4 A aju §5 KSt.G.,
das vor dem Wort „Metall" stehende Wort „Edel" beziehe sich nicht auf „Perlen",