Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 
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für die auf seinem ausländischen Grundbesitz haftenden Schulden zu bezahlen, 
u. dgl. fallen nicht unter § 8, wohl aber Beträge, die er aus seinem steuerbaren 
Vermögen zur Tilgung von Schulden verwandt hat, die mit seinem auslän 
dischen Grund- oder Betriebsvermögen wirtschaftlich in Beziehung stehen. 
3. Aufwendungen zum Erwerbe von Gegenständen aus 
edlem Metall, von Edelsteinen, Perle«, Kunst-, Schmuck- und 
Lnxusgegenständen sowie Sammlungen. (§ 8 Abs. 1 Nr. 3.) 
A. Allgemeines. Die Hinzurechnungsvorschrift bezieht sich nur auf solche 
Gegenstände, die nicht zu dem Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögen 
gehören. Gehören sie zu dem steuerbaren Grund-, Betriebs- oder Kapital- 
verniögen, so werden nicht ihre Anschaffungskosten dem steuerbaren Vermögen 
hinzugerechnet, sondern ihr Wert wird bei der Bewertung des Grund-, Betriebs 
oder Kapitalvermögens, zu dem sie gehören, berücksichtigt. Gehören sie zu dem 
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen, so fallen sie unter die für dieses 
in Nr. 2 gegebene Hinzurechnungsvorschrift. Gehören sie zu dem Kapitalver 
mögen eines nur beschränkt Steuerpflichtigen, so kommen sie mit diesem Kapi 
talvermögen für die Besteuerung nicht in Betracht. 
B. Die einzelnen Arten von Gegenständen. 
a) Gegenstände aus edlem Metall. 
«) Aufwendungen für den Erwerb von Gegenständen aus edlem Metall 
sind ohne Rücksicht auf die Art und Bestimmung des Gegenstandes — soweit 
es sich nicht um Bestandteile eines Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögens 
(kurrente Münzen, Barren!) handelt, — hinzurechnungspflichtig, also z. B. auch 
die Ausgaben eines Chemikers für Anschaffung eines Platinkessels, sofern das 
Platin zu den „edlen Metallen" i. S. des VZAG. zu rechnen ist. 
ß) Welche Metalle „edle" i. S. des § 8 Nr. 3 VZAG. und § 5 KSt.G. 
sind, sagt weder das eine noch das andere Gesetz. Natürlich hat man an Gold 
und Silber gedacht. Doch ist sowohl nach Wert als Verwendungsart zweifellos 
auch Platin dazu zu rechnen. Ob auch die sog. Platinmetalle, d. s. die im Platin 
erze vorkommenden Metalle Osmium, Iridium, Ruthenium, Rhodium und 
Palladium, kann zweifelhaft sein, wird aber zu bejahen sein, nachdem die Ausf.- 
Best. zu dem vor dem VZAG. liegenden USt.G. v. 26. Juli 1918 diese Metalle 
als zu den „Edelmetallen" i. S. des § 8 des letzteren Ges. gehörig bezeichnet haben. 
y) Gegenstände „aus" edlem Metall sind solche, deren Hauptbestandteil 
edles Metall — gleichviel ob dasselbe oder verschiedene Edelmetalle — ist. 
Fraglich kann sein, ob es bei zusammengesetzten Gegenständen auf das Über 
wiegen des Volumens oder, wie nach § 8 Nr. 1 USt.G., des Wertes des Edel- 
metalles gegenüber den anderen Bestandteilen des Gegenstandes ankommt. 
Hier wird, da die ausdrückliche Bestimmung des USt.G. nicht ohne weiteres 
auf das VZAG. übertragen werden kann, die Verkehrsanschauung zu entscheiden 
haben: was sie als Edelmetallgegenstände ansieht, wird auch steuerlich als „Gegen 
stand aus edlem Metall" anzusprechen sein, also z. B. Taschenuhren, auch wenn 
ihr Wert, wie bei den teuren Glashütter Uhren, viel weniger in dem verwendeten 
Gold oder Silber als in dem Werke steckt. Übrigens wird man solche besonders 
teuren Uhren auch als „Luxusgegenstände" anzusprechen haben. 
Unechte Gold- und Silbersachen sind keine Gegenstände „aus" Gold oder 
Silber, daher auch nicht vergoldete oder versilberte Gegenstände; vergoldete 
Silbersachen sind, weil sie aus Silber bestehen, Gegenstände aus edlem Metall. 
b) Edelsteine und perlen. „Edelsteine" und „Perlen" sind nur die echten, 
nicht auch sog. „unechte", die eben keine Edelsteine oder Perlen sind, sondern Nach 
ahmungen solcher. Die Bemerkung Stier-So mlos Anm. 4 A aju §5 KSt.G., 
das vor dem Wort „Metall" stehende Wort „Edel" beziehe sich nicht auf „Perlen",
	        
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