Die kommunale Vermögsnsbesteusrung in Heften. 11
ist das Rückgrat der Gemeindebesteuerung ebenfalls die Besteuerung
von Grundeigentum, den Gebäuden und den Gewerben. Diese drei
Realsteuern sind aber Repartitionssteuern, d. h. solche Stenern, bei
welchen zuerst der Gesamtbetrag, der aufgebracht werden soll, gebildet,
und dann auf die Steuerobjekte umzulegen ist. Sie sind in ihrer
Höhe unbeschränkt und werden auf Grundlage des gemeinsamen
Katastersystems veranlagt. Wichtig ist der Grundsatz, daß die Um
lage ans Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe unter gleichmäßiger
prozentualer Inanspruchnahme der drei Kataster zu erfolgen hat.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese
drei Hauptrealsteuern werden, wie bisher, durch einen Zuschlag zur
staatlichen Kapitalstener ergänzt. Es soll das dem auch in Württem
berg akzeptierten Grundsätze entsprechen, daß das gesamte fundierte
Einkommen, bezw. die fundierten Erträgnisse, von den Gemeinden
einer Vorbelastung unterworfen werden sollen. Während aber die
Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbe nur untereinander pro
zentual gleich sein müssen, die absolute Höhe aber nicht limitiert ist,
ist die Höhe der Gemeindekapitalsteuer nach zwei Richtungen hin
begrenzt. Einmal darf sie nur die Hälfte des Prozentsatzes der
anderen Realsteuern betragen und zum andern nicht mehr als l°/o
des steuerbaren Kapitalertrags. Der Schuldenabzug ist bei allen
vier Objektsteuern nicht gestattet. Eine Gemeindeeinkommenstener ist
nur dann zulässig, wenn die drei Hauptrealsteuern mit mehr als
30/0 umgelegt werden. Das trifft indessen bei der überwiegenden
Mehrzahl der Gemeinden zu. Beträgt die Umlage 6°/o, so wird
der Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer obligatorisch. Mehr
als die Hälfte der Einheitssätze darf sie aber nicht betragen.
Die Vorlage des hessischen Ministeriums Gnauth sieht für die
Gemeinden folgende direkte Steuern vor: Grund-, Gewerbe-, Kapital-
und Einkommensteuer. Letztere zeigt, ähnlich wie die preußische Ge-
nieindeeinkommensteuer, gewisse, in der Natur der Sache liegende
Abweichungen von der Staatseinkommensteuer, auf die hier nicht ein
gegangen werden kann, weil ich mich auf die „Realbesteuerung" be
schränken will. Die drei neuen „Realsteuern" sind eigentlich gar
keine Realsteuern mehr, jedenfalls keine Ertragssteuern, denn auf den