Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögsnsbesteusrung in Heften. 11 
ist das Rückgrat der Gemeindebesteuerung ebenfalls die Besteuerung 
von Grundeigentum, den Gebäuden und den Gewerben. Diese drei 
Realsteuern sind aber Repartitionssteuern, d. h. solche Stenern, bei 
welchen zuerst der Gesamtbetrag, der aufgebracht werden soll, gebildet, 
und dann auf die Steuerobjekte umzulegen ist. Sie sind in ihrer 
Höhe unbeschränkt und werden auf Grundlage des gemeinsamen 
Katastersystems veranlagt. Wichtig ist der Grundsatz, daß die Um 
lage ans Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe unter gleichmäßiger 
prozentualer Inanspruchnahme der drei Kataster zu erfolgen hat. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese 
drei Hauptrealsteuern werden, wie bisher, durch einen Zuschlag zur 
staatlichen Kapitalstener ergänzt. Es soll das dem auch in Württem 
berg akzeptierten Grundsätze entsprechen, daß das gesamte fundierte 
Einkommen, bezw. die fundierten Erträgnisse, von den Gemeinden 
einer Vorbelastung unterworfen werden sollen. Während aber die 
Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbe nur untereinander pro 
zentual gleich sein müssen, die absolute Höhe aber nicht limitiert ist, 
ist die Höhe der Gemeindekapitalsteuer nach zwei Richtungen hin 
begrenzt. Einmal darf sie nur die Hälfte des Prozentsatzes der 
anderen Realsteuern betragen und zum andern nicht mehr als l°/o 
des steuerbaren Kapitalertrags. Der Schuldenabzug ist bei allen 
vier Objektsteuern nicht gestattet. Eine Gemeindeeinkommenstener ist 
nur dann zulässig, wenn die drei Hauptrealsteuern mit mehr als 
30/0 umgelegt werden. Das trifft indessen bei der überwiegenden 
Mehrzahl der Gemeinden zu. Beträgt die Umlage 6°/o, so wird 
der Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer obligatorisch. Mehr 
als die Hälfte der Einheitssätze darf sie aber nicht betragen. 
Die Vorlage des hessischen Ministeriums Gnauth sieht für die 
Gemeinden folgende direkte Steuern vor: Grund-, Gewerbe-, Kapital- 
und Einkommensteuer. Letztere zeigt, ähnlich wie die preußische Ge- 
nieindeeinkommensteuer, gewisse, in der Natur der Sache liegende 
Abweichungen von der Staatseinkommensteuer, auf die hier nicht ein 
gegangen werden kann, weil ich mich auf die „Realbesteuerung" be 
schränken will. Die drei neuen „Realsteuern" sind eigentlich gar 
keine Realsteuern mehr, jedenfalls keine Ertragssteuern, denn auf den
	        
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