Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

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statutarische  Regelung  denken.  Hierfür  gäbe  es  wiederum  verschiedene
Modifikationen.  Das  Gesetz  könnte  bestimmen,  daß  im  allgemeinen
der  Schuldenabzug  bis  zu  50°/»  des  Vermögenswerts  zugelassen
wird,  aber  für  Gemeinden  mit  hoher  Verschuldung  und  mit  Genehinigung
  des  Ministeriums  ein  geringerer  Schuldenabzug,  oder  gar
keiner,  in  dem  kommunalen  Steuerregulativ  vorgesehen  werden  kann.
Man  kann  natürlich  die  Sache  auch  umgekehrt  inachen,  so  daß  die  Regel
kein  Schuldenabzug,  die  Ausnahme  ein  teilweiser  ist.  Welche  praktischen
Erfolge  diese  beiden  Möglichkeiten  haben,  kann  ich  ohne  zuverlässiges
Zahlenmaterial  nicht  vorhersagen.  Am  gerechtesten  und  für  die  Kommunalfinanzen ­
  ungefährlichsten  erschiene  mir  aber  eine  dritte  Möglichkeit, ­
  die  darin  besteht,  daß  der  Schnldenabzug  bis  zu  50°/o  des
Vermögenswertes  versagt  bleibt.  Eine  Verschuldung,  die  darüber
hinausgeht,  selbst  wenn  sie  bis  zu  90  und  mehr  Prozent  stiege,
müßte  dagegen  abzugsfähig  sein.  Auf  diese  Weise  schützte  man  die
eines  Schutzes  besonders  bedürftigen  Leistungsunfähigen  vor  Überlastung, ­
  träfe  aber  die  große  Mehrzahl  der  Besitzer,  die  auf  ihrem
Grundstück  innerhalb  der  üblichen  Grenzen  eine  Hypothek  eingetragen
haben,  nach  dem  Bruttowerte.  Ganz  gerecht  ist  das  natürlich  auch
nicht.  Der  Einnahmeausfall  wäre  aber  viel  geringer,  als  bei  der
anderen  Methode.
Gegen  die  subsidiäre  Wertzuwachssteuer,  die  in  einem  Nachtrag ­
  zur  Regierungsvorlage  für  fakultativ  statthaft  erklärt  wird,
und  die  voraussichtlich  nur  für  die  Städte  mit  starken  Konjunkturengewinnen ­
  auf  dem  Jmmobilienmarkte  in  Frage  kommt,  habe  ich
ernstlich  nichts  einzuwenden.  Ich  fürchte  nur,  daß  die  Veranlagung
zu  dieser  neuen  Steuerart  auf  enorme  Schwierigkeiten  stoßen  wird.
Auch  möchte  ich  darauf  aufmerksam  machen,  daß  man  billigerweise,
wenn  man  erst  soweit  gegangen  ist,  nicht  dabei  stehen  bleiben  kann,
nur  die  Grundstücksspekulatiousgewinne  zu  fassen,  sondern  auch  andere
Konjunkturengewinne.  Wenn  man  konsequent  bleiben  will,  muß
mau  auch  diese  ebenso  zu  einer  Sondersteuer  heranziehen.  Das  wird
aber  noch  sehr  lange  ein  frommer  Wunsch  bleiben.  Die  steuertechnischen
  Schwierigkeiten  sind  fast  unüberwindliche.
Bei  der  Gewerbesteuer  den  Schuldenabzug  ohne  weiteres  zuzu-
            
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