32 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
wenn man ebenfalls eine Durchschnittsrente von 3Vs°/o zugrunde-
legt, 2,14"/» ausmacht. Danach hätte der Kapitalrentner von seiner
Rente ohne die Einkommensteuern in den genannten fünf Städten
an Staats- und Gemeindeabgaben bezahlen müssen:
In Darmstadt 5,77 °/o
„ Mainz 6,25 °/o
„ Worms 6,37°/«
„ Gießen 6,97 %
„ Offenbach 7,68 %.
Diese Zahlen gewinnen erst ihr besonderes Gesicht, wenn man
sich vergegenwärtigt, daß Preußen gar keine Sonderbelastung des
Kapitalvermögens in der Gemeindesteuer kennt, und der höchste Pro-
zentsatz der Bermögenssteuer, die nur staatlich ist, 1,57 % ausmacht.
Die hessische Kapitalsteuer wäre also vier- bis fünfmal so hoch ge-
worden, wie in Preußen. In einem anderen Nachbarstaate, Würt
temberg, darf die Kapitalrentensteuer für die Gemeinde allerhöchsteus
1 % betragen. Ich komme bei dieser Gelegenheit nicht etwa des
wegen, weil ich selbst Beamter bin, auf die Beamtenbesteuerung zu
rück. In Preußen haben die Beamten nicht unerhebliche Wohnungs-
geldznschüsse, in Hessen fehlen sie. Außerdem haben die preußischen
Beamten nur von der Hälfte des Dieiisteinkommens Kommunalsteuern
zu zahlen. Auch diese Einrichtung kennt man bei uns nicht.
Der erste Entwurf der Kapitalbesitzsteuer fand indessen doch soviel
Anfechtungen, namentlich auf dein hessischen Handelskammertage, daß
das Finanzministerium sich bewogen fühlte, in seinen extravaganten
Forderungen herunterzugehen. Es ließ also doch mit sich handeln und
ermäßigte die Kapitalsteuer aus die Hälfte. Es war zwar in dem Ent
würfe den Gemeinden die Befugnis zugesprochen worden, durch Orts-
statut eine geringere Heranziehung des Kapitalvermögens zu beschließen.
Ein hoher Ministerialbeamter hat diese Einrichtung mit einem „Sicher
heitsventil" verglichen. Es hat ihm aber niemand so recht geglaubt,
daß die Gemeinderäte an diesem Ventil ziehen werden. Man sehe
sich nur die Zusammensetzung unserer Stadtverordnetenkollegien an, und
man wird denjenigen recht geben, die es für ganz ausgeschlossen halten,
daß solche Ortsstatute öfters herausgekommen wären. Auch nach der