Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

32 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
wenn man ebenfalls eine Durchschnittsrente von 3Vs°/o zugrunde- 
legt, 2,14"/» ausmacht. Danach hätte der Kapitalrentner von seiner 
Rente ohne die Einkommensteuern in den genannten fünf Städten 
an Staats- und Gemeindeabgaben bezahlen müssen: 
In Darmstadt 5,77 °/o 
„ Mainz 6,25 °/o 
„ Worms 6,37°/« 
„ Gießen 6,97 % 
„ Offenbach 7,68 %. 
Diese Zahlen gewinnen erst ihr besonderes Gesicht, wenn man 
sich vergegenwärtigt, daß Preußen gar keine Sonderbelastung des 
Kapitalvermögens in der Gemeindesteuer kennt, und der höchste Pro- 
zentsatz der Bermögenssteuer, die nur staatlich ist, 1,57 % ausmacht. 
Die hessische Kapitalsteuer wäre also vier- bis fünfmal so hoch ge- 
worden, wie in Preußen. In einem anderen Nachbarstaate, Würt 
temberg, darf die Kapitalrentensteuer für die Gemeinde allerhöchsteus 
1 % betragen. Ich komme bei dieser Gelegenheit nicht etwa des 
wegen, weil ich selbst Beamter bin, auf die Beamtenbesteuerung zu 
rück. In Preußen haben die Beamten nicht unerhebliche Wohnungs- 
geldznschüsse, in Hessen fehlen sie. Außerdem haben die preußischen 
Beamten nur von der Hälfte des Dieiisteinkommens Kommunalsteuern 
zu zahlen. Auch diese Einrichtung kennt man bei uns nicht. 
Der erste Entwurf der Kapitalbesitzsteuer fand indessen doch soviel 
Anfechtungen, namentlich auf dein hessischen Handelskammertage, daß 
das Finanzministerium sich bewogen fühlte, in seinen extravaganten 
Forderungen herunterzugehen. Es ließ also doch mit sich handeln und 
ermäßigte die Kapitalsteuer aus die Hälfte. Es war zwar in dem Ent 
würfe den Gemeinden die Befugnis zugesprochen worden, durch Orts- 
statut eine geringere Heranziehung des Kapitalvermögens zu beschließen. 
Ein hoher Ministerialbeamter hat diese Einrichtung mit einem „Sicher 
heitsventil" verglichen. Es hat ihm aber niemand so recht geglaubt, 
daß die Gemeinderäte an diesem Ventil ziehen werden. Man sehe 
sich nur die Zusammensetzung unserer Stadtverordnetenkollegien an, und 
man wird denjenigen recht geben, die es für ganz ausgeschlossen halten, 
daß solche Ortsstatute öfters herausgekommen wären. Auch nach der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.