Softa Rica
S’oitng Rica,
Beriragsverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbealinitiqaung, Ein Gandelsvertrag be-
{ftebt nicht.
Zölle:
Die Zölle find Gemicht8zölle, Sie werden nach dem BYrutto-
gewicht erhoben,
a, Puntarena3 (V), San Hofe de Cofta
Rica (KB).
Sefchäftsfprache:
Zpanifch.
Verfandvorfchriften.
Sakturen:
Die Originalfaktur muß der ZoWMbehörde in zwei Exemplaren
Augeftellt merden, ıunbefdhadet weiterer CSremplare, die Der
Abhjender dem Empfänger zugehen läßt. Die Originalfaktur
farın meder durch die Konfulatsfaktur noch durch irgendein
anderes Schriftftick erfeßt werden. Sie muß in fpanifch
ıbgefaßt und mit dem Auforuck und der Unterfehrift Der
derfendenden Firma verfehen fein. Die Warenbezeichnung
nuß mögkihjt dem Zoktarif angepaßt fein, jede Angabe,
ie die Zunlbehörbe zur Anwendung eines niedrigeren Zoll.
IaBße8 oder eineS geringeren Gewicht verleiten Könnte, hat
ae Vermutung eines VerfuchS der Zolehinterziehung für
ÄO. Die Originalfaktura muß Datiert fein und außerdem
enfhalten: die Bezeichnung Des Beftimmungshafenz und
des Konfianatar3, die Zahl ver Stücke fowie Zahl und
Nummer und Bruttogewicht jedes Stücke. Bei Majchinen,
Eijen und Holz zu Bauzwecden braucht nur je das Sefamt-
Jewicht angegeben zu merben. Originalfakturen, die Diefen
Anforderungen nicht entfprechen, oder die nicht in fpanifcher
Zyrache abaefaht find, werden nicht mehr zugelaffen.
Ari prungszeugniffe und RonfulatsSfatturen:
find nicht erforderlich.
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Zollvorichriften.
Mıtiter im Rei
ifeverfchr:
Muiter von Wert, die von Gefchäftsreifenden zum Vorlegen
und mit der Mblicht der Wiederausfkuhr eingeführt werben,
nd nach Makaabe der Folgenden VBeitimmungen zollfreit:
Der Neifende oder fein Bevolmächtiater hat einen Antraa
zuf Zollabfertiqaung feiner Muiterlammlung einzureichen,
ıenau fo, al8 ob e8 KO um andere Waren handelte, und den
?niibrechenden Rollbetran au hinterlegen. Der auftändige Doll-
beamte hat ein agenauec8a Verzeichnis der einzelnen ackftücke
aufauitellen. Der Boritand des Aollamtes erteilt hierauf dem
AntraniteNler oder defien, Bevollmächtiaten bealaubigte Ab-
‚hrift oder Aufitellung (pöliga), weile dem Gefuch um
Wiederausfuhr Geizufünen it. Der RKeifende fann über feine
aefamte Muiterfammlunag oder Teile davon mit Srlaubnis
265 auitändiaen ARollamtsboritandes und nach Cntrichtung Des
Aolle8 verfügen, Den Reifenden wird eine Krilt von 90 Lagen
3ehwährt, innerhalb deren fie die ihnen eingeräumte Verglin-
tigung genießen, Sit nach Ablauf die Wiederausfuhr nicht
Sefolat, Io findet keine Rüczgahluna des Bolles Itatt, Wird die
Wiederausfhur beantraat. fo wird dem Antraaiteller der Boll-
%eitan zurüderitattet, vborausgejeßt, daß der Anhalt Der ein-
einen Gepäcitüde mit dem Inhalt, der bei dem Antrag auf
Aollabfertiqung feftaeitellt wurde, nenau übereinitimmt. Bon
»m Betrane werden jedoch als Sin- und Ausfuhrzoll abge-
Ä0gen 0,10 Colones für 1 Riloaramm RKohnewicht, N
& Ausgenommen von diefen Beitimmungen find Iumelen
$olds und Silberwaren.
\ollborfchrifte
f n für Muiter: .
Cr Muiter ohne Sandelaswert wird eine Gebühr von 0,10
9lone8 für 1 Rlar Rohaemicht erhoben.