fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Softa Rica 
S’oitng Rica, 
Beriragsverhältnis: 
Gegenfeitige Meijtbealinitiqaung, Ein Gandelsvertrag be- 
{ftebt nicht. 
Zölle: 
Die Zölle find Gemicht8zölle, Sie werden nach dem BYrutto- 
gewicht erhoben, 
a, Puntarena3 (V), San Hofe de Cofta 
Rica (KB). 
Sefchäftsfprache: 
Zpanifch. 
Verfandvorfchriften. 
Sakturen: 
Die Originalfaktur muß der ZoWMbehörde in zwei Exemplaren 
Augeftellt merden, ıunbefdhadet weiterer CSremplare, die Der 
Abhjender dem Empfänger zugehen läßt. Die Originalfaktur 
farın meder durch die Konfulatsfaktur noch durch irgendein 
anderes Schriftftick erfeßt werden. Sie muß in fpanifch 
ıbgefaßt und mit dem Auforuck und der Unterfehrift Der 
derfendenden Firma verfehen fein. Die Warenbezeichnung 
nuß mögkihjt dem Zoktarif angepaßt fein, jede Angabe, 
ie die Zunlbehörbe zur Anwendung eines niedrigeren Zoll. 
IaBße8 oder eineS geringeren Gewicht verleiten Könnte, hat 
ae Vermutung eines VerfuchS der Zolehinterziehung für 
ÄO. Die Originalfaktura muß Datiert fein und außerdem 
enfhalten: die Bezeichnung Des Beftimmungshafenz und 
des Konfianatar3, die Zahl ver Stücke fowie Zahl und 
Nummer und Bruttogewicht jedes Stücke. Bei Majchinen, 
Eijen und Holz zu Bauzwecden braucht nur je das Sefamt- 
Jewicht angegeben zu merben. Originalfakturen, die Diefen 
Anforderungen nicht entfprechen, oder die nicht in fpanifcher 
Zyrache abaefaht find, werden nicht mehr zugelaffen. 
Ari prungszeugniffe und RonfulatsSfatturen: 
find nicht erforderlich. 
Si N 1 < 1 A ( ft el jorderli OD. 
i X aut b 4 Cu Der 49 nnsfemMente 1 i HM 
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Zollvorichriften. 
Mıtiter im Rei 
ifeverfchr: 
Muiter von Wert, die von Gefchäftsreifenden zum Vorlegen 
und mit der Mblicht der Wiederausfkuhr eingeführt werben, 
nd nach Makaabe der Folgenden VBeitimmungen zollfreit: 
Der Neifende oder fein Bevolmächtiater hat einen Antraa 
zuf Zollabfertiqaung feiner Muiterlammlung einzureichen, 
ıenau fo, al8 ob e8 KO um andere Waren handelte, und den 
?niibrechenden Rollbetran au hinterlegen. Der auftändige Doll- 
beamte hat ein agenauec8a Verzeichnis der einzelnen ackftücke 
aufauitellen. Der Boritand des Aollamtes erteilt hierauf dem 
AntraniteNler oder defien, Bevollmächtiaten  bealaubigte Ab- 
‚hrift oder Aufitellung (pöliga), weile dem Gefuch um 
Wiederausfuhr Geizufünen it. Der RKeifende fann über feine 
aefamte  Muiterfammlunag oder Teile davon mit Srlaubnis 
265 auitändiaen ARollamtsboritandes und nach Cntrichtung Des 
Aolle8 verfügen, Den Reifenden wird eine Krilt von 90 Lagen 
3ehwährt, innerhalb deren fie die ihnen eingeräumte Verglin- 
tigung genießen, Sit nach Ablauf die Wiederausfuhr nicht 
Sefolat, Io findet keine Rüczgahluna des Bolles Itatt, Wird die 
Wiederausfhur beantraat. fo wird dem Antraaiteller der Boll- 
%eitan zurüderitattet, vborausgejeßt, daß der Anhalt Der ein- 
einen Gepäcitüde mit dem Inhalt, der bei dem Antrag auf 
Aollabfertiqung feftaeitellt wurde, nenau übereinitimmt. Bon 
»m Betrane werden jedoch als Sin- und Ausfuhrzoll abge- 
Ä0gen 0,10 Colones für 1 Riloaramm RKohnewicht, N 
& Ausgenommen von diefen Beitimmungen find Iumelen 
$olds und Silberwaren. 
\ollborfchrifte 
f n für Muiter: . 
Cr Muiter ohne Sandelaswert wird eine Gebühr von 0,10 
9lone8 für 1 Rlar Rohaemicht erhoben.
	        
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