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diesem Übel bewahren wollten. Nein, die süddeutsche Brau
steuer gilt als ganz in Ordnung, an ihr soll nicht gerüttelt
werden. Die Gleichstellung der norddeutschen Brausteuer wird
aber bekämpft, um die süddeutschen Staaten vor der Er
höhung der von ihnen zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu
bewahren. Nun mag man Freund oder Gegner einer Er
höhung der norddeutschen Brausteuer sein, als eine sonder
bare Blüte der Reservatrechte muß man es doch empfinden,
daß süddeutsche Neichstagsabgeordnete zur Gesetzgebung über
die norddeutsche Brausteuer mit berufen sind, während eine Mit-
wirkungvonVertreternnorddeutscherStaatenbeiderGesetzgebung
über die süddeutsche Brausteuer gänzlich ausgeschlossen ist.
Ganz besonders tritt dieses Mißverhältnis zutage bei der
Übergangsabgabe. Wenn Bier aus Süddeutschland nach
Norddeutschland eingeführt wird, so wird die dort gezahlte
Brausteuer zurückvergütet, während hier eine Ubergangs
abgabe erhoben wird. Nach der Reichsverfassung soll diese
nicht höher sein als die Belastung des Bieres in der Nord
deutschen Vrausteuergemeinschaft. Nun hat in der Steuer
kommission des Reichstags der von einem bayerischen Reichs
tagsabgeordneten eingebrachte Antrag Annahme gefunden,
wonach bei Einfuhr von Bier aus süddeutschen Staaten in
das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschast die
Übergangsabgabe 2 Mk. für das Hektoliter nicht überschreiten
darf. Es soll damit der Reichsverfassung Rechnung getragen
werden. Aber wie steht es nun umgekehrt bei Einfuhr von
Bier aus Norddeutschland nach Süddeutschland? Hier wird
gleichfalls eine Übergangsabgabe erhoben, aber es besteht der
große Unterschied, daß deren Bestünmung lediglich der
Landesgesetzgebung überlassen ist, Vertreter norddeutscher
Staaten hier nicht hineinzureden haben. In Bayern be
rechnet sich jetzt die Brausteuer für das Hektoliter auf
2,35 Mk., dagegen die dort erhobene Übergangsabgabe auf
3,25 Mk., also um 0,90 Mk. höher als die Brausteuer.
Andererseits werden in Bayern bei der Ausfuhr von Bier
für das Hektoliter 2,10 bis 2,65 Mk. als Brausteuer zurück
vergütet. Daß Bayern auf diese Weise es in der Hand hat,
die Ausfuhr zu begünstigen und die Einfuhr zu benach
teiligen, liegt nahe. Aber wohl kein billig Denkender wird
es als ein befriedigendes Verhältnis empfinden, daß solcher
gestalt Bayern, aber auch Württemberg und Baden der
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft Schranken auferlegen,
dagegen ihre Steuerverhältnisse unter Ausschluß jedweder
norddeutscher Mitwirkung nach freiem Ermessen ordnen
können.