Full text: Wie kann die heimische Cognacindustrie und der deutsche Weinbau gefördert werden?

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gesetz vom 31. März 1903 in § 23 einen Transportbegleit 
schein für Naturbranntwein in weißer Farbe („Acquit blanc“) 
eingeführt und zwar für Branntwein aus Wein, Äpfel, 
Birnen, Trestern, Kirschen oder Zwetschen, ferner für 
natürlichen Rum und Zuckerrohrbranntwein, welcher direkt 
aus den französischen Kolonien stammt und für Genevre, 
dagegen einen Transportbegleitschein in rosa Farbe („acquit 
rose“) für alle Spirituosen anderer Herkunft. 
Diese Kontrolle bietet jedoch absolut keine Gewähr 
dafür, daß man aus Frankreich nun wirklich reine Wein 
destillate empfängt. Denn nicht allein, daß das Weindestillat 
der Charente mit vielen anderen Branntweinen, so z. B. mit 
Weindestillaten minderer Qualität und anderer Herkunft 
oder gar mit Apfelweindestillat und dergl. selbst unter den 
Augen der Behörde verschnitten werden darf, ist dieser 
Transportbegleitschein auch deshalb nicht als Garantie an 
zusehen, weil die Läger nicht unter amtlichem Verschluß 
oder Mitverschluß stehen und kein Identitätsnachweis ge 
führt wird, wie wir ihn z. B. in Deutschland in steuer 
technischem Sinne kennen. 
Wenn auch durch das Gesetz in Frankreich gesonderte 
Läger für die unter weißen und rosa Transportbegleitscheinen 
verkehrenden Branntweine angeordnet sind, und eine be 
sondere Registerführung über die in diesen Lägern vor 
handenen Raummengen angeordnet werden kann, so steht 
dem Lagerinhaber doch die unbeaufsichtigte Arbeit in diesen 
Lägern frei, und er kann darin nach seinem Belieben aus- 
und einlagern. Es ist somit gar keine Garantie dafür 
geboten, daß nicht die Weindestillate in dem Lager durch 
Industriealkohol ersetzt werden, wenn nur darauf geachtet 
wird, daß die Raummenge die gleiche bleibt. Der Lager 
inhaber kann aber alsdann reinen Industriealkohol oder 
Verschnitte desselben unter weißem Transportbegleitschein
	        
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