fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

194 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
1. Dokumentenkredit: Tratte und Verschiffungsdokumente 
(Faktura, Konnossement und Versicherungspolizze) werden in mehre- 
ren Ausfertigungen ausgestellt; je eine Ausfertigung bildet einen Satz 
(set). Der erste Satz (full set) enthält die Prima, ein Konnossement, 
die Versicherungspolizze?) und die Faktura, eventuell die Konsulats- 
faktura und das Ursprungszertifikat; der zweite Satz weist statt der 
Prima die Sekunda auf und enthält keine Versicherungspolizze, weil 
diese in der Regel nur in einem Exemplar ausgestellt wird. Die Doku- 
mente (der erste Satz) sind den Rembourstratten angeheftet und 
man bezeichnet diese daher als Dokumententratten oder documentarıy 
drafts oder bills?). Bei Inanspruchnahme. des Kredits wird nun der 
Bank das full set*) übergeben, das sie dem Käufer der Ware erst 
gegen Barzahlung des Fakturabetrages oder gegen Akzept der Tratte 
ausfolgt. Darnach unterscheidet man die beiden im Überseeverkehr 
wichtigen Konditionen: Dokumente gegen Zahlung, abgekürzt D/Z, 
englisch Documents against Payment (D/P) und Dokumente gegen 
Akzept, Documents against Acceptance (D/A). Die letztgenannte Kon- 
dition wird zumeist angewendet bei Trassierung des Fakturabetrages 
auf eine angegebene Bank (Akzeptkredit), der die Verschiffungs- 
dokumente gegen ihr Akzept ausgefolgt werden. Löst die Bank die 
Tratte bei Verfall nicht ein, so wird der Aussteller, das ist der 
Verkäufer, regreßpflichtig; das Risiko während der Laufzeit der 
Tratte trägt daher hier der Verkäufer. Die Kondition D/Z (D/P) 
wird gewöhnlich bei direkter Trassierung des Fakturabetrages 
auf den Käufer angewendet; die Tratte wird an eine Bank begeben 
(Negoziations- oder Diskontkredit), die die Dokumente gegen Bar- 
zahlung ausliefert. Wird die Ware nicht bezahlt, so bleibt sie wohl 
Eigentum des Verkäufers, doch erleidet er durch die Nichtabnahme 
bei fallender Konjunktur einen mehr oder weniger erheblichen Ver- 
lust. Nicht selten liefert die Bank trotz der Klausel D/Z die Doku- 
mente bereits gegen Akzept der Tratte aus ; damit übernimmt die 
Bank die Haftung für die Einlösung der Tratte und begibt sich des 
Regreßrechtes gegen den Aussteller, der nun voll gedeckt ist. Zur 
Sicherung 1äßt sich die Bank vom Käufer das sogenannte {rust receipt 
ausstellen, in dem der Käufer anerkennt, daß die Ware Eigentum 
der Bank bleibt, sich verpflichtet, die Ware versichert zu halten 
?) Bei Generalpolizzen tritt an Stelle der Einzelpolizze das Versicherungs- 
zertifikat, das vom Versicherer bestätigt sein muß. 
3) Gegenüber den documentary drafts werden die anderen Wechsel als 
clean bills bezeichnet. Sie scheiden sich wieder in Bank bills (auf die Bank 
of England gezogen) und in first class credits, das sind Wechsel auf die 
übrigen Banken. 
*) Häufig verlangt die Bank zur Sicherung ein full set of bills of lading, 
d. h. alle ausgefertigten Exemplare des Konnossements (mit Ausnahme der 
Captain’s Copy) müssen der Bank ausgefolgt werden.
	        
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