Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

89 
Zahlungsempfänger ist auf der Rückseite unterhalb des Vordrucks „Adresse 
für die Postbeförderung" anzugeben. Das Postscheckamt beauftragt durch 
Zahlungsanweisung die Postanstalt, den Betrag an den Empfänger zu 
zahlen. Soll der Betrag an den Kontoinhaber selbst gezahlt werden, so 
muß sich der Kontoinhaber auf der Rückseite des Schecks als Empfänger 
bezeichnen. 
Soll dagegen der Betrag eines Schecks vom Kontoinhaber oder von 
einer anderen Person bei der Kasse des Postscheckamts bar 
abgehoben werden, so hat der Kontoinhaber nur die Vorderseite des 
Schecks auszufüllen (K a s s e n s ch e ckj. Da die Kasse des Postscheck 
amts bei solchen Schecks nicht prüft, ob der Überbringer zur Abhebung 
des Betrags berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß 
ein Kassenscheck nicht in unrechte Hände kommt. Werden Schecks, bei 
denen kein Zahlungsempfänger angegeben ist, in gewöhnlichen Briefen 
versandt, so trägt der Absender die hieraus entstehenden Nachteile. 
Der Inhaber eines Kassenschecks kann auch verlangen, daß 
1. der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben oder, daß 
2. der Betrag durch eine Postanstalt bar gezahlt werde. 
Im Falle 1 hat er auf der Rückseite des Schecks die Kontonummer 
und die Adresse des Empfängers sowie den Namen des Postscheckamts 
anzugeben, bei dem das Konto geführt wird; im Falle 2 hat er auf der 
Rückseite des Schecks die Adresse des Empfängers einzutragen. 
Ein Kassen scheck dient hauptsächlich zur Abhebung vom eigenen 
Konto und darf im übrigen vom Aussteller niemals an das Postscheckamt 
gesandt, sondern nur an den Zahlungsempfänger gegeben werden. Einen 
Namen scheck hingegen wird der Aussteller unmittelbar seinem Post 
scheckamt zugehen lassen. 
Gebühren: Oberster Grundsatz ist: Aufträge, die Bargeld er 
sparend wirken, sind k o st e n f r e i. Für andere Mühewaliungen wer 
den Gebühren berechnet. Für bar eingezahlte Z a h l k a r t e n werden bis 
10 RM 10, bis 25 RM 15, bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 
30, bis 750 RM 40, bis 1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM 70, 
bis 1750 RM 80, bis 2000 RM 90, darüber hinaus 100 Rpf. erhoben. 
Für jede B a r a u s z a h l u n g ist 1 / 2 vom Tausend des Scheckbetrages und 
eine feste Gebühr von 15 Rpf. zu entrichten. 
Überweisungen werden kostenfrei bewirkt, und auch die Vordrucke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.