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Zahlungsempfänger ist auf der Rückseite unterhalb des Vordrucks „Adresse
für die Postbeförderung" anzugeben. Das Postscheckamt beauftragt durch
Zahlungsanweisung die Postanstalt, den Betrag an den Empfänger zu
zahlen. Soll der Betrag an den Kontoinhaber selbst gezahlt werden, so
muß sich der Kontoinhaber auf der Rückseite des Schecks als Empfänger
bezeichnen.
Soll dagegen der Betrag eines Schecks vom Kontoinhaber oder von
einer anderen Person bei der Kasse des Postscheckamts bar
abgehoben werden, so hat der Kontoinhaber nur die Vorderseite des
Schecks auszufüllen (K a s s e n s ch e ckj. Da die Kasse des Postscheck
amts bei solchen Schecks nicht prüft, ob der Überbringer zur Abhebung
des Betrags berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß
ein Kassenscheck nicht in unrechte Hände kommt. Werden Schecks, bei
denen kein Zahlungsempfänger angegeben ist, in gewöhnlichen Briefen
versandt, so trägt der Absender die hieraus entstehenden Nachteile.
Der Inhaber eines Kassenschecks kann auch verlangen, daß
1. der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben oder, daß
2. der Betrag durch eine Postanstalt bar gezahlt werde.
Im Falle 1 hat er auf der Rückseite des Schecks die Kontonummer
und die Adresse des Empfängers sowie den Namen des Postscheckamts
anzugeben, bei dem das Konto geführt wird; im Falle 2 hat er auf der
Rückseite des Schecks die Adresse des Empfängers einzutragen.
Ein Kassen scheck dient hauptsächlich zur Abhebung vom eigenen
Konto und darf im übrigen vom Aussteller niemals an das Postscheckamt
gesandt, sondern nur an den Zahlungsempfänger gegeben werden. Einen
Namen scheck hingegen wird der Aussteller unmittelbar seinem Post
scheckamt zugehen lassen.
Gebühren: Oberster Grundsatz ist: Aufträge, die Bargeld er
sparend wirken, sind k o st e n f r e i. Für andere Mühewaliungen wer
den Gebühren berechnet. Für bar eingezahlte Z a h l k a r t e n werden bis
10 RM 10, bis 25 RM 15, bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM
30, bis 750 RM 40, bis 1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM 70,
bis 1750 RM 80, bis 2000 RM 90, darüber hinaus 100 Rpf. erhoben.
Für jede B a r a u s z a h l u n g ist 1 / 2 vom Tausend des Scheckbetrages und
eine feste Gebühr von 15 Rpf. zu entrichten.
Überweisungen werden kostenfrei bewirkt, und auch die Vordrucke