Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

91

1.  nach  ^Persönlichkeit  des  Ausstellers:
a)  das  von  öffentlichen  Körpern,  insbesondere  vom  Staate  ausgegebene
  Papiergeld,  das  Staatspapiergeld,  und
bj  das  von  Privaten  bzw.  Privatgesellschaften  ausgegebene  Papiergeld, ­
  die  Banknote;
2.  nach  der  rechtlichen  Qualität:
a)  uneigentliches  Papiergeld  und
b)  eigentliches  Papiergeld  oder  sog.  Papierwährung.
Wie  schon  erwähnt  (siehe  S.  7  s.s,  können  beim  Gelde  zwei  volkswirtschaftliche ­
  Funktionen:  Wert  -  oder  Preismaß  und  Tauschoder
  Umlaufsmittel,  und  eine  rechtliche  Funktion:  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel,  sog.  Währungseigenschaft,
unterschieden  werden.  Die  zur  Erleichterung  des  Zahlungsverkehrs  geschaffenen ­
  Geldsurrogate,  wie  Papiergeld,  Banknoten  usw.,  vertreten  das
Geld  nur  hinsichtlich  seiner  Funktion  als  Tausch-  oder  Umlaufsmittel;
nicht  dienen  sie  als  Wertmaß  und  nicht  als  Währung.  Sie  sind  u  n  -
eigentliches  Papiergeld.  Gibt  ein  Staat  aber  in  betvegten
Zeiten  erheblich  mehr  Papiergeld  aus,  als  der  Verkehr  aufnehmen  kann
und  aufnehmen  will,  und  ist  der  Staat  nicht  in  der  Lage,  das  Papiergeld
einzulösen,  dann  wird  das  Papiergeld  mit  Zwangskurs  versehen:  Jeder
muß  es  in  Zahlung  nehmen.  Das  Papiergeld  bzw.  die  Banknote  ist  nun
nicht  mehr  bloß  Tauschmittel,  sondern  besitzt  auch  die  Währungs-  und
damit  im  wesentlichen  auch  die  Wertmaßfunktion,  d.  h.  es  bildet  ein
eigenes,  neues  Geld,  eigentliches  Papiergeld.
Das  uneigentliche  Papiergeld  kann  sein:
«>  Einlösbares  Staatspapiergeld.  Ein  solches  finden
wir  im  19.  Jahrhundert  u.  a.  in  den  deutschen  Einzelstaaten.
Preußen  hatte  1806  mit  der  Ausgabe  von  b  Millionen  Taler  „Tresorscheinen"
den  Anfang  gemacht.  Bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  erhielt  dieses  einlöSbare
Papiergeld  Zwangskurs  und  wurde  allmählich  vermehrt.  Da  es  an  den
öffentlichen  Kassen  angenommen  wurde  und  bestimmte  Zahlungsleistungen  in
ihm  zu  erfolgen  hatten,  hielt  es  sich  dauernd  im  Verkehr.  1856  wurde  etwa  die
Hälfte  dieses  Papiergeldes,  dessen  Betrag  inzwischen  auf  30,8  Millionen  Taler
angewachsen  war,  wieder  eingezogen.  —  1874  belief  sich  das  von  22  Bundesstaaten ­
  ausgegebene  Papiergeld  auf  61374600  Taler.  Da  die  bunte  Mannigfaltigkeit ­
  dieser  Scheine  ein  arger  tlbelstand  für  den  Verkehr  geworden  war,
wurde  durch  Reichsgesetz  vom  30.  April  1874  angeordnet,  daß  jeder  Bundes ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.