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der Zinscoupons und verlosten Effekten und die etwa erforderliche Einzahlung
auf Effekten; jedoch übernimmt sie bei solcher Besorgung nur
dann eine Verantwortlichkeit, wenn eine besondere Aufforderung seitens
des Korrespondenten ergangen ist, und im Eall von Vorschüssen behufs
Einzahlung auf Effekten der desfallsige Auftrag von ihr angenommen
wird. Unbeschadet der zu führenden Aufsicht wird eine Verantwortlichkeit
dafür ausgeschlossen in Bezug auf ausländische Wertpapiere, in Betreff
welcher Bekanntmachungen weder im Deutschen Reichsanzeiger,
noch in Berliner Zeitungen veröffentlicht werden. Die in Depot gegebenen
oder auf andere Weise in den Besitz der Diskontogesellschaft
gelangten Wertpapiere, Wechsel und sonstigen Wertstücke dienen als
Pfandunterlage für die Ansprüche, welche der Diskontogesellschaft aus
Vorschüssen, wie überhaupt aus dem laufenden Rechnungs- und Wechselverkehr
entstehen sollten, sowie für das jeweilig schwebende Wechselobligo.
Wertpapiere jedoch nur insoweit als dieselben ihr nicht bei der
Ausantwortung als fremde bezeichnet worden sind. Im letzteren Ealle
dienen dieselben nur als Pfandunterlage für diejenigen Ansprüche, welche
der Diskontogesellschaft mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind.
Bei Aufträgen zum Ankauf von Wertpapieren für fremde Rechnung,
welche der Diskontogesellschaft seitens solcher Kommittenten erteilt
werden, die gewerbsmässig Bank- oder Geldwechslergeschäfte betreiben,
ist die Diskontogesellschaft, wenn der volle Kaufpreis nicht zugleich berichtigt
wird, von der Verpflichtung zur Uebersendung eines Stückeverzeichnisses
befreit.
Aufträge zum Ankauf oder zur Empfangnahme von Wertpapieren
für fremde Rechnung an auswärtigen Plätzen werden von der Direktion
der Diskontogesellschaft nur unter der Bedingung entgegengenommen,
dass dieselbe von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses befreit und
ermächtigt ist, an Stelle der ursprünglich empfangenen Wertpapiere
gleichartige (andere Nummern) zurückzugewähren.
Zur Befriedigung fälliger Forderungen können die als Pfandunterlage
dienenden Werte auch ohne gerichtliches Verfahren lediglich nach
den Bestimmungen des § 1221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne vorgängige
Androhung oder öffentliche Bekanntmachung durch die Diskontogesellschaft
verwertet werden.
Der Diskontogesellschaft steht es bei allen ihr zugehenden Aufträgen
zum Kauf oder Verkauf von Wechseln, Valuten oder Wertpapieren
frei, diese Aufträge entweder durch Abschlüsse mit dritten Personen
oder durch Kompensation oder durch Uebernahme, bezw. Lieferung als
Käuferin oder Verkäuferin, zu erledigen.
Dem Auftraggeber gegenüber tritt die Direktion der Diskontogesellschaft
stets als Selbstkontrahent ein, ohne dass es einer ausdrücklichen
Erklärung bei der Ausführung des einzelnen Auftrages bedarf.
Will die Direktion der Diskontogesellschaft von diesem Rechte ausnahmsweise
keinen Gebrauch machen, so ist sie verpflichtet, dies zugleich mit