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der Anzeige über den Geschäftsabschluss zu erklären und den anderen
Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen.
Die Ausführung der Aufträge zum An- und Verkauf von "Wertpapieren,
Wechseln oder Valuten geschieht unter Zugrundelegung der
zur Zeit der Ausführung an der Berliner bezw. derjenigen auswärtigen
Börse, an welcher die Ausführung zu bewirken war, geltenden Bedingungen.
Vom dritten Börsentage vor dem Liquidationstäge ab kann die
Diskontogesellschaft, falls bestimmte Anordnungen des Auftraggebers
nicht erteilt sind, dessen laufende Engagements inBörsentermingeschäften
lediglich nach ihrem Ermessen ganz oder teilweise verlängern oder lösen.
Sie ist auch vor dem bezeichneten Tage dazu berechtigt, wenn der Auftraggeber
den beanspruchten Einschuss auf Anfordern innerhalb der ihm
gestellten Frist nicht leistet.
Die Diskontogesellschaft behält sich das Recht vor, Wechsel, welche
ihr im Laufe des Geschäftsverkehrs giriert wurden und dann mangels
Annahme oder Zahlung unter Protest gingen, entweder in der laufenden
Rechnung zu belasten oder unabhängig vom Kontokorrentverkehr im
Wege besonderer Wechselklage geltend zu machen.
Bei Wechseln auf Nebenplätze und auf das Ausland übernimmt die
Diskontogesellschaft weder eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Präsentation
noch zur Beibringung von Protesturkunden.
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus dem laufenden Rechnungsverkehr
ergeben sollten, ist das Amtsgericht Berlin (Mitte) bezw. Landgericht
Berlin I ausschliesslich zuständig.
Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen, welche die Diskontogesellschaft
erteilt, gelten als richtig befunden und anerkannt, wenn
nicht Beanstandungen derselben binnen einer Präklusivfrist von vier
Wochen nach Zustellung derselben der Diskontogesellschaft angezeigt
werden.
Berlin, 1. Januar 1900
Direktion der Diskontogesellschaft