Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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Berliner  Handelsgesellschaft,  Berlin  W.  01
Allgemeine  Bedingungen  für  laufende  Rechnungen
1.  Der  Abschluss  der  laufenden  Rechnung  erfolgt  in  der  Regel
halbjährlich  bei  Ablauf  des  Kalenderhalbjahrs.  Sofern  besondere  Abreden ­
  nicht  getroffen  sind,  belasten  wir  an  Zinsen  für  uns  schuldige  Beträge ­
  1  °/o  über  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  mindestens
aber  5  0 /o.  Guthaben  verzinsen  wir,  sofern  die  Verhältnisse  des  Geldmarkts ­
  nicht  eine  niedrigere  Bemessung  des  Zinsfusses  rechtfertigen,  zu
1  °/o  unter  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  höchstens  aber
zu  3°/o.  Ausser  den  gesetzlich  uns  zustehenden  und  den  vereinbarten
Provisionen  stellen  wir  die  Spesen  für  Briefporti,  Stempel,  Telegramm-,
Femsprech-  und  Beförderungskosten  bauschweise  in  Rechnung.
Wir  behalten  uns  das  Recht  vor,  die  bestehende  Geschäftsverbindung ­
  zu  jeder  Zeit  beliebig  aufzuheben.  Durch  die  Mitteilung  hievon
wird  der  aus  unseren  Büchern  sich  ergebende  Debetsaldo  ohne  voraufgegangene ­
  Kündigung  sofort  fällig.
Sind  einem  Kunden  mehrere  Konten  eröffnet  worden,  so  bilden  sie
zusammen  ein  einheitliches  Kontokorrent  im  Sinne  des  Gesetzes.
2.  Rechnungsauszüge  oder  Depotaufstellungen,  gegen  welche
nicht  binnen  vier  Wochen  nach  der  Uebersendung  substantiierter  Widerspruch ­
  erhoben  worden  ist,  gelten  als  genehmigt.  Erinnerungen  gegen
sonstige  Abrechnungen  und  Anzeigen  über  ausgeführte  Geschäfte  müssen
unverzüglich,  etwaigenfalls  telegraphisch  an  uns  abgesandt  werden,
andernfalls  die  Abrechnungen  und  Geschäftsschlüsse  als  genehmigt
gelten.  Erinnerungen  gegen  Börsenausführungen  oder  wegen  unterbliebener ­
  Ausführungen  von  Börsengeschäften  müssen  bis  spätestens
12  Uhr  Mittags  des  dem  Ausführungstage  folgenden  Tages  in  unserem
Besitze  sein.
3.  Die  uns  zum  Ankauf  oder  Verkauf  aufgegebenen  Wertpapiere,
einschliesslich  Wechsel,  Banknoten  und  Papiergeld,  sind  wir  berechtigt,
je  nach  unserer  freien  Wahl  gegen  andere  uns  erteilte  Aufträge  kursmassig
  aufzurechnen  oder  zum  Tageskurse  selbst  herzugeben  oder  zu
verwenden.  Alle  Kommissionen  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von
Wertpapieren  mit  amtlich  festgestelltem  Börsenpreis  führen  wir  durch
Selbsteintritt  aus,  ohne  dass  es  bei  der  Ausführung  jedes  einzelnen  Auftrags ­
  der  im  §  405  H.  G.  B.  vorgeschriebenen  Anzeige  bedarf.  Unsere
Auftraggeber  verzichten  durch  Anerkennung  dieser  Bedingungen  ein  für
allemal  auf  diese  Anzeige.  Es  stehen  uns  daher  neben  den  aus  dem
Kommissionsgeschäft  sich  ergebenden  Ansprüchen  auch  die  aus  dem  Kauf
abzuleitenden  Rechte  zu.
            
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