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Stückekonto erhalten unsere - Kunden keine Nummernverzeichnisse und
erwerben kein Eigentum an bestimmten Stücken. Die Erklärung des
Einverständnisses mit der Gutschrift gekaufter Effekten auf Stückekonto
enthält den Verzicht auf Uebersendung des Nummern Verzeichnisses. Die
uns erteilte "Weisung, uns überlieferte Effekten auf Stückekonto gutzuschreiben,
enthält die Ermächtigung für uns, an Stelle der überlieferten
gleichartige Stücke zurückzugewähren sowie über die überlieferten Stücke
zu unserem Nutzen zu verfügen.
Wenn uns Kaufleute Aufträge zum Ankauf von Wertpapieren mit
der Erklärung erteilen, dass die Anschaffung für fremde Rechnung erfolge,
ohne dass zugleich der volle Kaufpreis berichtigt wird oder an
Stelle der Berichtigung des Kaufpreises von uns als ausreichend anerkannte
anderweitige Kreditunterlage vorhanden ist, so werden wir solche
Aufträge nur unter der Bedingung ausführen, dass wir von der Uebersendung
des Stückeverzeichnisses befreit sind. Auf Grund dieser Befreiung
nehmen wir die angeschafften Effekten nicht für den Auftraggeber
abgesondert in Verwahrung, sondern schreiben sie ihm lediglich
auf Stückekonto ohne Nummernangabe gut, so dass der Auftraggeber nur
eine Forderung gegen uns auf Herausgabe der berechneten Anzahl gleichartiger
Stücke gegen Vollzahlung des Kaufpreises, nicht aber Eigentum
an bestimmten Stücken erwirbt. Wird aber der volle Kaufpreis berichtigt,
so erfolgt die Ueberführung der zu liefernden Effekten in das
Depot B und die gesetzmässige Uebersendung des Stückeverzeichnisses.
Wenn also ein Kommittent uns beauftragt, Wertpapiere für fremde
Rechnung anzuschaffen, ohne dass gleichzeitig der volle Kaufpreis berichtigt
wird, so sind wir auf Grund des durch Anerkennung dieser Bedingungen
ein für allemal abgegebenen Verzichts von der Uebersendung
des Stückeverzeichnisses befreit, wobei wir unserem Kommittenten überlassen,
sich vor der Erteilung des betreffenden Auftrags an uns für jeden
einzelnen Fall die gleiche ausdrückliche Befreiung auch von seinem
Kommittenten zu beschaffen.
Sämtliche Kaufaufträge, bei denen die Ausstellung der Schlussnote
mit dem Zusatz „in Kommission“ verlangt wird, betrachten wir ohne
weiteres als für fremde Rechnung erteilt und führen demgemäss nach
Berichtigung des Kaufpreises die Effekten dem Depot B zu..
Bei Uebertragungen von Wertpapieren aus dem Depot B in das
Depot A, sowie bei Aufträgen zu Verfügungen über im Depot B ruhende
Wertpapiere, mit Ansnahme der Herausgabe an den Kommittenten, bedarf
es für jeden einzelnen Fall der ausdrücklichen Erklärung unseres
Kommittenten, dass ihm die Befugnis zur Verfügung über die fremden
Wertpapiere von seinem Kommittenten eingeräumt worden ist.
6. Die Ausführung der uns erteilten Aufträge zum Ankauf oder
Verkauf von Wertpapieren geschieht, insofern es sich um Kassageschäfte
oder Börsentei'nlingeschäfte im Sinne des § 48 Börsengesetzes handelt,
unter Zugrundelegung der zur Zeit der Ausführung geltenden Bedingungen