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Berliner Handelsgesellschaft, Berlin W. 01
Allgemeine Bedingungen für laufende Rechnungen
1. Der Abschluss der laufenden Rechnung erfolgt in der Regel
halbjährlich bei Ablauf des Kalenderhalbjahrs. Sofern besondere Abreden
nicht getroffen sind, belasten wir an Zinsen für uns schuldige Beträge
1 °/o über dem jeweiligen Wechseldiskont der Reichsbank, mindestens
aber 5 0 /o. Guthaben verzinsen wir, sofern die Verhältnisse des Geldmarkts
nicht eine niedrigere Bemessung des Zinsfusses rechtfertigen, zu
1 °/o unter dem jeweiligen Wechseldiskont der Reichsbank, höchstens aber
zu 3°/o. Ausser den gesetzlich uns zustehenden und den vereinbarten
Provisionen stellen wir die Spesen für Briefporti, Stempel, Telegramm-,
Femsprech- und Beförderungskosten bauschweise in Rechnung.
Wir behalten uns das Recht vor, die bestehende Geschäftsverbindung
zu jeder Zeit beliebig aufzuheben. Durch die Mitteilung hievon
wird der aus unseren Büchern sich ergebende Debetsaldo ohne voraufgegangene
Kündigung sofort fällig.
Sind einem Kunden mehrere Konten eröffnet worden, so bilden sie
zusammen ein einheitliches Kontokorrent im Sinne des Gesetzes.
2. Rechnungsauszüge oder Depotaufstellungen, gegen welche
nicht binnen vier Wochen nach der Uebersendung substantiierter Widerspruch
erhoben worden ist, gelten als genehmigt. Erinnerungen gegen
sonstige Abrechnungen und Anzeigen über ausgeführte Geschäfte müssen
unverzüglich, etwaigenfalls telegraphisch an uns abgesandt werden,
andernfalls die Abrechnungen und Geschäftsschlüsse als genehmigt
gelten. Erinnerungen gegen Börsenausführungen oder wegen unterbliebener
Ausführungen von Börsengeschäften müssen bis spätestens
12 Uhr Mittags des dem Ausführungstage folgenden Tages in unserem
Besitze sein.
3. Die uns zum Ankauf oder Verkauf aufgegebenen Wertpapiere,
einschliesslich Wechsel, Banknoten und Papiergeld, sind wir berechtigt,
je nach unserer freien Wahl gegen andere uns erteilte Aufträge kursmassig
aufzurechnen oder zum Tageskurse selbst herzugeben oder zu
verwenden. Alle Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von
Wertpapieren mit amtlich festgestelltem Börsenpreis führen wir durch
Selbsteintritt aus, ohne dass es bei der Ausführung jedes einzelnen Auftrags
der im § 405 H. G. B. vorgeschriebenen Anzeige bedarf. Unsere
Auftraggeber verzichten durch Anerkennung dieser Bedingungen ein für
allemal auf diese Anzeige. Es stehen uns daher neben den aus dem
Kommissionsgeschäft sich ergebenden Ansprüchen auch die aus dem Kauf
abzuleitenden Rechte zu.