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steht uns das Recht zu, sie sowohl im Konto zurückzuberechnen als auch
gleichzeitig unsere Ansprüche unabhängig von der laufenden Rechnung
im Wege der Wechselklage gegen sämtliche Vormänner geltend zu machen.
Die Deckung der von uns angenommenen Tratten ist so rechtzeitig
anzuschaffen, dass wir spätestens am Verfalltage in ihrem Besitze sind,
andernfalls wir eine besondere Provision berechnen. Die Akzeptprovision
deckt nur das Akzept selbst. Sofern daher die Deckung der fälligen
Akzepte nicht durch Barzahlung stattfindet, bleiben Geschäfte, welche
zur Deckung dienen und an und für sich als provisionspflichtig behandelt
werden, auch in diesem Falle provisionspfliehtig.
8. Wir sind befugt, die Coupons sowie ausgeloste oder gekündigte
Stücke der bei uns ruhenden ausländischen Wertpapiere, welche Kursberechnungen
unterliegen, bestens zu verwerten, falls uns nicht vorher
andere Weisungen zugegangen sind. Gehen die Werte für berechnete
Coupons und berechnete ausgeloste oder gekündigte Stücke von den Ausstellern
nicht ein, so sind wir befugt, uns an den Binlieferer zu halten.
9. Wenn wir uns bereit erklärt haben, als Zahlstellen für die
Aussteller von Wertpapieren Zahlungen zu leisten, so lehnen wir jede
eigene Haftung für die in den Wertpapieren verbrieften Verbindlichkeiten
ab.
10. Werden uns Aufträge zur Auszahlung oder Ueberweisung von
Geldbeträgen erteilt, so behalten wir uns vor, die Art der Ausführung
(bare Auszahlung, Uebersendung des Geldes, Giro Überweisung, Scheck)
zu bestimmen. Die Versendung von Schecks erfolgt mangels anderen
Auftrags in eingeschriebenem Briefe auf Kosten und auf Gefahr des auftraggebenden
Kunden.
11. Sämtliche Wertpapiere, einschliesslich Wechsel, Banknoten und
Papiergeld, und sämtliche Wertgegenstände, welche uns aus irgend einem
Grunde, ohne ausdrücklich als fremde bezeichnet zu sein, übergeben
werden, gelten, so lange sie in unserem Besitze sich befinden oder wir
darüber irgendwie zu verfügen in der Lage sind, uns als Pfand hingegeben
für alle Ansprüche aus laufender Rechnung in Kommissionsund
anderen Geschäften, insbesondere für alle Wechsel Verbindlichkeiten,
Vorschüsse und Darlehen, Provisions- und Zinsansprüche, sowie für das
jeweilig schwebende Wechselobligo und alle entstandenen oder absehbaren
Schadenersatzansprüche gegen den Kommittenten, der sie uns übergeben
hat, sowie gegen den, dem der Anspruch auf Herausgabe zusteht. Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheine uns verpfändeter Wertpapiere sind wir
berechtigt unter Gutschrift einzulösen, so dass der Verpfänder die Herausgabe
der Scheine gemäss § 1296 B.G.B. nicht verlangen kann.
Zur Bemessung unserer eigenen Sicherheit für unsere Forderung
legen wir die gemäss nachstehenden Bedingungen zu berechnenden Beleihungsgrenzen
der an der Berliner Börse notierten Effekten zu Grunde.
Andere Effekten betrachten wir nicht als zur Beleihung geeignet. Wertpapiere,
welche nicht mit dem erforderlichen deutschen Reichsstempel