Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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hat.  Während  die  Entnahmen  seitens  des  Kunden  gewöhnlich ­
  von  ihm  selbst  eingetragen  werden,  werden  die  Eingänge
auf  der  Habenseite  von  der  Bank  vermerkt,  ähnlich  wie  bei
den  erwähnten  Girokontogegenbüchern  der  Notenbanken.  Diese
Bücber  müssen  immer  in  gewissen  Zeiträumen  bei  der  Bank
vorgezeigt  werden,  damit  sie  die  Posten  mit  den  Hauptbüchern
vergleichen  und  auf  ihre  Richtigkeit  prüfen  kann;  zudem
müssen  sie  sehr  sorgfältig  auf  bewahrt  und  ihr  Verlust  sofort
angezeigt  werden,  damit  mit  ihnen  kein  unbefugter  Gebrauch
getrieben  werden  kann.  Die  Abrechnung  selbst  erfolgt  nach
gewissen  Zeiträumen,  um  den  für  den  Kunden  sich  ergebenden
Ueberschuss  festzustellen.  Sehr  praktisch  sind  solche  Bücher,
welche  stets  den  Saldo  anzeigen.  Dieselben  sind  ungefähr
nach  folgendem  Schema  eingerichtet 1 ):

Datum

Eingezahlt ­

sind:

Erhoben
sind:

Datum

Betrag
des  Guthabens ­


Mark

Mark

Mark

In  Bezug  auf  die  Höhe  der  erstmaligen  Einlage  haben
viele  Banken  die  Bestimmung  getroffen,  dass  dieselbe  einige
100  Mk.  betrage 2 ).  Andere  Institute  hinwiederum  begnügen
sich  mit  einer  geringeren  Summe,  so  die  Reichsbank 3 )  mit
J )  Obst,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs.  Stuttgart  1899.  S.  34.
2 )  Bei  den  englischen  Banken  beträgt  sie  gewöhnlich  £  10.  —.
3 )  Die  Reichsbank  gewährt  auf  Depositen  keinerlei  Zins.  Alle,
auch  die  späteren  Einlagen  müssen  durch  10  teilbar  sein.  Ein-  und  Auszahlungen ­
  werden  ausschliesslich  von  der  Bank  eingetragen.  Diese  Vermerke ­
  haben  volle  Beweiskraft  sowohl  dem  Einleger  als  der  Bank  gegenüber. ­
  Kann  das  Quittungsbuch  nicht  vorgelegt  werden,  so  beweisen  an
dessen  Stelle  die  Bücher  der  Bank.  Die  Rückzahlung  der  Einlagen  erfolgt ­
  auf  Wunsch  jederzeit.  Sie  kann  sich  auf  einen  Teil  des  Guthabens ­
  beschränken;  derselbe  darf  aber  nicht  unter  50  Mk.  betragen  und
muss  durch  10  teilbar  sein.  —  Die  Reichsbank  ist  berechtigt,  den
deponierten  Betrag  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  kündigen.  Bei
            
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