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Verkehrs bei der Reichsbank betrachten. Der Kunde, der
sich bei der Bank ein Konto eröffnen lässt — und es ist
dies jedermann ermöglicht — der hinlänglich vertrauenswürdig
erscheint, hat zunächst ein Mindestguthaben von
1000 Mk. (dasselbe ist auch grösser je nach dem Masse, in
dem die Tätigkeit der Bank in Anspruch genommen wird) als
unverzinslich 1 ) bei der Bank zu belassen, worauf er ein dem
schon erwähnten Depositenbuche ähnliches Konto-Gegenbuch * 2 )
und zwei Scheckbücher erhält, von welchem das eine weisse
Formulare, das andere rote enthält. Die weissen Schecks dienen
zur Abhebung der Guthaben durch den Inhaber, oder aber
sie werden zur Gutschrift auf ein anderes Platzkonto benützt
3 ). Enthält der weisse Scheck quer über den Text den
Zusatz „nur zur Verrechnung“, so darf er selbstverständlich
nicht bar ausbezahlt, sondern bloss verrechnet werden. Die
roten Schecks, welche die eigentlichen Giroanweisungen darstellen,
dienen vornehmlich dem Fernverkehr. Während die
weissen Schecks auf Namen mit dem Zusatze „oder Ueberbringer“
gestellt werden, lauten die roten Schecks auf Namen
und können infolgedessen nicht übertragen werden. Die Bedeutung
der letzteren charakterisiert Hartung 4 ) mit folgenden
Worten: „Die Einrichtung der roten Schecks ist ganz ohne
Zweifel eine ökonomische Tat ersten Ranges. An die Stelle
des körperlichen Transportes der Noten oder gar des Bargeldes
von Ort zu Ort tritt jetzt ein einfaches Hin- und
Herschieben der Besitztitel an solchen Geldern, welche als
Depositen in den Tresors der Reichsbank liegen; ein schwerfälliges,
stockendes, sprödes System ist von einer Einrichtung
') bi e Norddeutsche Bank in Hamburg hält als Minimum 1 Mill. Mk.
unverzinslich bei der Reichsbank.
2 ) Die Kontogegenbüeher sind möglichst oft, mindestens aber monatlich
einmal zur Abstimmung vorzulegen. — Jährlich, am 7. Juli und 81. Dez.
werden sämtliche Konten abgeschlossen und der Bestand aufs neue vorgetragen.
Bestimmungen für den Giroverkehr der Reichsbank. Art. 11.
s ) Nach den neuesten Geschäftsbedingungen sind übrigens weisse
Schecks bedingt auch von Ort zu Ort verwendbar. Ygl. Allgemeine Bestimmungen
über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank a. a. 0. S.49.
4 ) Der Scheck- und Giroverkehr der Deutschen Reichsbank. 1880.
S. 58.