Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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begrüssen  sein 1 ).  Dabei  dürfte  es  sich  empfehlen,  die  günstigen ­
  und  ungünstigen  Erfahrungen  anderer  Länder  zu  verwerten. ­
  Insbesondere  würde  man  in  Deutschland  zunächst  von
einem  Fixstempel  absehen  müssen.  Hierüber  sagt  Georg  Cohn
treffend *  2  3 ):  „.  .  .  Nach  dem  Beispiele  Englands  scheint  es  wohlgetan, ­
  den  Scheckverkehr  erst  in  die  Gewohnheit  des  Volkes
tief  eindringen  und  sich  festsetzen  zu  lassen,  ehe  man  ihn  —
und  zwar  ohne  Rücksicht  auch  auf  den  Unterschied  von  Inund
  Ausland,  ohne  Rücksicht  auch  auf  die  Benützung  oder  Nichtbenützung ­
  eines  Blanketts  —  mit  einem  leichten  Fixstempel
belegt“  s )  4 ).
Haben  nun  mehrere  Personen  ein  Konto  bei  derselben
Bank  und  sich  gegenseitig  Zahlungen  zu  leisten,  so  werden
sie  die  zu  zahlenden  Beträge  nicht  in  bar  entrichten;  statt
der  Barzahlung  erfolgt  vielmehr  die  Umschreibung  in  den
Bankbüchern  in  der  Weise,  dass  die  zu  zahlende  Summe  von
dem  Guthaben  des  Zahlenden  auf  das  Guthaben  des  Zahlungsempfängers ­
  übertragen  wird,  wobei  es  nicht  mehr  wie  früher
nötig  ist,  persönlich  bei  der  Bank  zu  erscheinen.  Während
die  alten  Girobanken  gegründet  wurden,  um  für  das  Geld
einen  sicheren  Aufbewahrungsort  zu  haben,  sodann  um  Zeit
und  Mühe  zu  ersparen,  besonders  aber,  um  in  Zeiten  der
Münzverschlechterung  ein  festes  Bankgeld  zu  besitzen,  sehen

')  Die  Zahl  der  Schriften  für  und  gegen  ein  Scheckgesetz  ist  Legion.
Ich  verweise  auf  die  von  Georg  Cohn  im  Artikel  „Scheck“  S.  20  ff.  im
Handw.  der  Staatsw.  (2.  Aufl.,  Bd.  3)  angeführte  Literatur.
2 )  In  der  Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft,  Bd.  12,
8.127.  Vgl.  auch  Thorwart,  Die  Schaffung  eines  Scheckgesetzes.  Referat ­
  erstattet  auf  dem  1.  allg.  deutschen  Bankiertag  zu  Frankfurt  a.  M.
am  19./20.  Sept.  1902,  S.  39.
3 )  Der  englische  Schatzsekretär  Hicks  Beach  plante  zwar  eine  Erhöhung ­
  des  Scheckstempels  von  1  d.  auf  2  d.  behufs  Beihilfe  zu  den
Kosten  des  südafrikanischen  Krieges.  Sein  Plan  scheiterte  jedoch  infolge
des  allgemeinen  Unwillens  sämtlicher  kaufmännischer  Kreise  und  musste
zurückgezogen  werden.  Vgl.  darüber  Thorwart  a.  a.  0.  S.  38  ff.
4 )  Die  Scheckgesetze  der  verschiedenen  Länder  sind  angeführt  u.  a.
bei  Obst  a.  a.  0.,  S.  149  ff.,  bei  Georg  Cohn  im  Art.  „Scheck“  im
Handw.  der  Staatsw.  a.  a.  0.  Ueber  Stempelgesetzgebung  vgl.  Fick,
Die  Frage  der  Scheckgesetzgebung.  Zürich  1897.  S.  136  ff.
            
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