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Kredits gewährt, während beim ungedeckten oder Blankokredit
keinerlei spezielle Sicherheitsleistung stattfindet. Die Sicherheiten,
die bestellt werden, bestehen entweder aus Hypotheken,
gewöhnlich Kredit- oder Kautionshypotheken genannt, Waren,
Effekten, Lagerscheinen, Konnossementen, Wechseln, Bürgschaftsleistungen
und Versicherungspolicen. Die Sicherheiten,
die geleistet werden, sind entweder für die Dauer der Kontokorrentperiode
gleichbleibend oder wechselnd. Der letztere
Fall tritt gewöhnlich dann ein, wenn sich der Kunde keinen
Maximalkredit einräumen lässt, sondern die Bank beauftragt,
für seine Rechnung verschiedene Effekten zu kaufen, ohne
indes den Kaufpreis dafür voll zu entrichten. Wir sind dieser
Form der laufenden Rechnung bereits begegnet. Verkauft nun
der Kunde seine Effekten, bezw. lässt er sie an der Börse
verkaufen, sei es infolge von Kurssteigerung, oder aus einem
anderen Grunde, und beauftragt er die Bank für seine Rechnung
andere Effekten zu kaufen, so haften diese Effekten als
Faustpfand für die so entstandenen Forderungen u. s. w. Sollten
am Schlüsse der Periode nicht sämtliche Forderungen bereinigt
sein, so haften die bestehenden Sicherheiten für den Saldo 1 ).
Allerdings herrschte in der Literatur und herrscht noch eine
verschiedene Auffassung darüber unter den Anhängern und
Gegner der Novationstheorie. Nach dieser Theorie wird durch
die Saldoziehung das bisherige Schuldverhältnis beseitigt; infolgedessen
erlöschen auch die bestehenden Sicherheiten, indem
an die Stelle des vorausgegangenen Kontokorrentverhältnisses
die Saldoforderung als neue Forderung tritt. Diese Theorie hat
der Gesetzgeber jetzt verworfen, nachdem die Rechtsprechung
allerdings bisher einen schwankenden Standpunkt eingenommen
hatte, was uns die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
und des Reichsgerichts besonders dartun. Die Denkschrift zum
ersten Entwürfe eines neuen Handelsgesetzbuches führt darüber
folgendes aus * 2 ): „Meistens wird angenommen, dass, wenn in
die laufende Rechnung Forderungen eingestellt sind, für welche
vertragsmässige oder gesetzliche Pfandrechte bestehen oder
') Vgl. darüber S. 39 dieser Arbeit.
2 ) Aehnlich auch die zweite Denkschrift.